Wenn ec nicht mözlich gewesen ist, den, nach obigen, in den verschiebenen Landedthei-
len nach so verschiedenen Steuerfuͤßen zu entrichtenden Betrag von zusammen 13 Terminen
alt-Weimarischer Grundsteuer, auf die verschiedenen Termine und Monathe ganz in derselben
Art und in demselben Verhältnisse, wie dieß in Ansehung der alten Lande des Grohherzog=
thums geschehen ist, zu vertheilen, ohne die Steuer - Simplen zur großen Beschwerde
der Steuerpflichtigen sowohl, als der Steuererheber in noch kleinere Bruchtheile zu zersplit-
tern: so ist dagegen durch die Feststellung der Termine in der Maße, wie sie erfolgt ist,
nicht allein dieses so viel als möglich vermieden, sondern auch dabey die möglichst pleich-
särmige und die Aufbringung erleichternde Verkheilung der Versallzeiten auf das ganze Jahr,
allenthalben berücksichtiget worden.
Auf Sr. Königlichen Hoheit, de Grosiherzogs, höchsten Besehl und in Gemäßheit der
bieserhalb in dem höchsten Steuer-Patente vom 25sten Dezember 1823 ertheilten Zusiche-
rung, wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und werden zugleich
Stenerpflichtige sowohl als Steuererheber erinnert und angewiesen, bey Entrichtung und
Erhebung der betreffenden Steuern, die festgesebten Termine genau in Obacht zu nehmen,
und übrigens dasjenige, was die Steuererhebungs-Verordnung vom oten November 1327
verschreibt, sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen und pünktlich darnach zu
verfahren.
Weimar am 14ten Januar 1824.
Großherzogliches Sächsisches Landschafts-Kolleglum daselbst.
Ch. Weyland.