Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Armee -· Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
29. Jahrgang. Gerlin den 21. Mai 1895. Nr. 13. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierie lahrlihe Pränumerationspreis dieses Blaltes beträgt 1.4 50 X. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 
Bei Letzterer Wu*s auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine me festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sing zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.¾. 90 A 
urch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 9. Mai 1895. 
Nr. 120. 
Doppelrechnung der Dieustzeit hinsichtlich des Anspruchs auf das Dienstauszeichunngskreunz und die 
Dienstauszeichnung. 
Seine WMajestät der Kaiser und Rönig haben zu bestimmen geruht, daß in allen Fällen, in welchen — wie 
gn„ S. 11 des Gesetzes vom 22. März 1891 betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, 
bimee-Verordnungs-Blatt für 1891, Seite 121 ff. — die Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in An- 
pechnung gebracht werden darf, dies auch bei der Feststellung des Anspruchs auf das P —im.. 
die Dienstauszeichnung — Allerhöchste Rabinets' Crdre vom 18. Juni 1825 — geschehen so 
No. 10 35/1. 95. K. A. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. Mai 1895. 
cr. 121. 
Einzel-Prüfungsschießen. 
Unter Bezugnahme auf die Nummern 168 bis 173 der Schießvorschrift für die Infanterie werden nach- 
stehend die Aufgaben für das diesjährige Einzel-Prüfungsschießen bekannt gegeben 
Mit Allerhôchster Genehmigung wird jedes Schießen mit scharfen Patronen von 
dem Bekanntwerden der Aufgabden ab bis zur Erledigung des #enn brlngs Wieben 
verbeten. In besonders begründeten Fällen dürfen die Generalkommandos bz. die Inspektionen der Jäger 
und Schützen und der Infanterieschulen die Abhaltung von gefechtsmäßigen Schießübungen in diesem 
Zeitraum gene migen. Meldung bei Vorlage der Schießberichte. 
egiments= bz. Bataillonskommandeure sind dafür verantwortiih, daß die Kompagnien in gt= 
möglichster Süür am Prüfungeschießen Kheil nehmen. Insbesondere ist durch geeignete Anordnung — Schießen 
der Bataillone bz. Kompagnien an verschiedenen Tagen 2c. — dafür zu sorgen, daß ein Ausfall durch inner- 
halb des Standortes Kommandirte — wie Wachmannschaften, Schreiber, Ordonnanzen, Handwerker, Arbeiter 2c. 
ch — caufindet, insoweit die betreffenden Mannschaften bestimmungsmäßig am Schulschießen Theil zu 
nehmen habe 
Behufs Ermittelung der besten Ergebnisse — vergleiche Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zur 
Allerhoͤchsten Kabinets Ordre vom 27. Januar 1895 betreffend Schießauszeichnungen — s zunächst 
die Summen der erschossenen Ringe der drei Uebungen zusammenzuzählen und demnächst die Gesammtsumme 
durch die Zahl der von der Kompagnie abgegebenen Schüsse zu theilen. 
No. 122. 95. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
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