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Kriegsministerium. 122 Berlin den 10. Mai 1895.
122.
Verlegung der Reitenden Abtheilung 1. Westfälischen Feldartillerie-Regiments Nr. 7.
Mit Bezug auf die Anlage zur Allerbchsten Rabinets, Ordre vom 28. Juli 1890 — Armee-Verordnungs-
Blatt, Seite 163 — wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Verlegung der oben genannten,
boris sü1 G Lage „Truppen-Uebungsplatz Wesel“ untergebrachten Abtheilung nach Düsseldorf zum 16. Juli
. J. statifindet.
No. 59/5. 95. A. 1. Bronfart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Mai 1895.
Nr. 123.
Portofreiheit von Postsendungen, betreffend Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen
einberufenen Mannschaften.
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers
die bei der Ausführung des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1892, betreffend die Unterstützung von Familien der
u Friedensübungen einberufenen Mannschaften, nothwendig werdenden Postsendungen von oder an Reichs-,
taats= und Kommunalbehörden als portofreie Sendungen in Militär= und Marine-Angelegenheiten
anzusehen sind.
Im Auftrage.
No. 563/4. 95. A. 1. Frhr. v. Falkenh ausen.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Mai 1895.
Nr. 124.
Ergäuzende Bestimmungen zur Heerordnung aus Anlaß der Errichtung von Meldereiter-Detachements.
Uus Anlaß der Errichtung der Meldereiter-Detachements und im Verfolg der die Dienstordnung für
dieselben genehmigenden Allerhöchsten Kabinete-Ordre vom 11. Mai 1895 werden nachstehend die in
Bezug auf die Lerrorbaung erforderlichen ergänzenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1. Für die Meldereiter-Detachements sind Rekruten auszuwählen, welche — mit der Wartung von
Pferden vertraut — ihrem Berufe, sowie ihrer körperlichen und geistigen Befähigung nach für
den Dienst der Meldereiter besonders geeignet erscheinen; untadelhafte Führung, scharfes
Sehvermögen, Kenntniß der deutschen Sprache, Fertigkeit im Lesen und Schreiben sind weitere
Vorbedingungen. » ««
Die Anforderungen an Lörperfröße und Körpergewicht entsprechen denjenigen für die leichte
Kavallerie bei Garde- bz. Provinzialkavallerie (P. 5 Heerordnung). ·
. Die Ableistung des altiven Dienstes bei den Meldereiter-Detachements ist in den Entlassungs-
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und Ueberweisungspapieren ersichtlich zu machen (§. 17, ab Heerordnung).
3. In den Landwehrstammrollen sind bei der „Kavallerie“ — außer Kürassiere, Ulanen, Dragoner
und Husaren — „Meldereiter“ zu unterscheiden (§F. 29, 3b Heerordnung).
4. In der Nachweisung des Ersatzbedarfs — Muster 1 Heerordnung — trikt unter Spalte „Truppen-
theil“ hinter „Dragoner und Husaren“ eine neue Ouerspalte
„Meldereiter-Detachement“
sowie unter Spalte „a zum Dienst. mit der Waffe“ hinter „Dragoner und Husaren“ eine neue
Längsspalte
„Meldereiter“
f. · » «
5. In den Standesnachweisen — Muster 14 und 15 erordnuny — tritt unter „3. Kavallerie“
hinter Spalte „Ousaren“ eine neue Spalte „Meldereiter“ mit den beiden Unterspalten „Unter-
offiziere“ „Mannschaften“ hinzu.
6. Die Ausgabe von Deckblättern zur Heerordnung bleibt vorbehalten.
No. 566/5. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.