Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1895.
Nr. 3.
Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie.
Die vorgenannte Dienstvorschrift ist neu aufgestellt worden und wird den betreffenden Dienststellen in der
erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen. Sie tritt mit dem 1. Januar 1895 in Kraft.
Alle vor dieser Zeit in Bestellung gegebenen Arbeiten sind den Waffenmeistern nach den Bestimmungen cc.
der bisherigen Dienstvorschrist zu vergüten.
Durch die neue Vorschrift, welche die Nr. 451 des Druckvorschriften-Etats erhält, wird die bisherige
Vorschrift (Nr. 334 Druckoorschriften-Etat) ungültig und tritt letztere mit dem 1. Januar 1895 außer Kraft.
Die Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldarullerie erscheint im Verlage der Königlichen
Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn Berlin S8W, Kochstraße 68—70, und kostet bei unmiuelbarer
Bestellung aus der Armee
1,25 K geheftet
1,50 Pappband mit Leinwandrücken gebunden " das Stück.
No. 15/1. 95. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 4.
Ergänzung der Uebungemunitions-Vorschrift.
Seite 6, §. 3, Absatz 2, Zeile 4.
Hinter „Freiwillige“ ist einzuschalten:, überetatsmäßige Rekruten.
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
In Vertretung.
No. 89/1. 95. A. 2. v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 9. Januar 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 5.
Ausgabe der Sondervorschrift „Die 15 cm Haubitze“.
. genannte Vorschrift, welche im D. V. E. die Nr. 452 erhält, wird den in Betxacht kommenden Stellen
zugehen. " "
In Vertretung.
No. 73/1. 95. A. 5. v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Januar 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 6.
Milikär-Fundatistenstellen bei der Ritter-Akademie zu Liegnitz.
Bei der Königlichen Ritter-Akademie in Leegnitz sind zu Ostern d. J. 4 Militär-Fundakistenstellen zu besetzen.
· Bewerbungen sind an die Kavallerie-Abtheilung im Kriegsministerium #u richten.
Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt nicht vor zurückgelegtem zwölften Lebensjahre des Betreffenden,
auch muß derselbe dann mindestens die Vorkenntnisse für die Quarta eines Gymnasiums besitzen.
Im Uebrigen wird auf die nachstehend auszugsweise abgedruckten Bestimmungen der §§. 7 und 8
der „Nachrichten“ über die genannte Nitter-Akademie verwiesen.