Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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3. Behufs näherer Veranschaulichung der Anfertigung werden den Bekleidungsämtern, außer den 
2. bezeichneten Gegenständen, gleichzeitig für die Sammlungen der Generalkommandos und 
er in Betracht kommenden Truppentheile noch Proben von 
den Tornisterkasten, 
den viereckigen Oesen zu den Patrontaschen, 
den Taillenhaken 
übersandt werden. Letztere finden nicht nur bei den Waffenröcken der Fußtruppen, sondern beie 
allen Truppen, welche mit Leibriemen bz. Koppeln zum Ueberschnallen ausgestattet sind, statt der 
Taillenknöpfe Verwendung. 
Beschreibungen der neu eingeführten bz. abgeänderten Stücke werden mit Rücksicht auf das 
demnächstige Erscheinen der Bekleidungs-Ordnung II nicht ausgegeben; dagegen werden den 
Königlichen Generalkommandos, Keicheeiig mit den Proben, „Vorschriften über den Gebrauch 
br. Sitz“ derselben, sowie eine „Anleitung für die Abnahmen“, mit den erforderlichen Neben- 
Exemplaren übersandt werden. In der „Anleitung für die Abnahmen“ sind die bei den einzelnen 
Stücken zulässigen Gewichtsgrenzen enthalten. 
ür die Pioniere und Eisenbahntruppen ist die Einführung der neuen Ausrüstungsstücke in 
Gesich genommen, nachdem die wegen Anbringung des Schanzzeuges bei ersteren eingeleiteten 
Versuche abgeschlossen sein werden. 
Die Beschaffung der Hemden erfolgt, mit Rücksicht auf die für die Abnahmen erforderlichen 
technischen Kenntnisse, ausschließlich durch die Bekleidungsämter. Die Generalkommandos wollen 
wegen der baldigen Anmeldung etwaigen Bedarfes für das laufende Wirthschaftsjahr das 
Erforderliche veranlassen. In Zukunft werden die Anmeldungen bei den Bekleidungsämtern 
gleichzeitig mit denen der übrigen Materialien (Bekleidungs-Ordnung §. 34 Ziffer 2 und 3) bewirkt. 
Betreffs Abänderung der bisher vorgeschriebenen Ausrüstungsstücke in solche neuer Probe folgen 
besondere Bestimmungen nach bz. Faoben zum Anhalt für die Arbeitsausführung; bis dahin 
dürfen Abänderungen nicht vorgenommen werden. « 
Da sowohl zu den Neubeschaffungen als zu den Abänderungen besondere Mittel nicht zur 
Verfügung stehen, sind die Truppen zunächst auf die laufenden Abfindungen und Ersparnisse 
angewiesen. Außerdem dürfen bei denjenigen Truppentheilen, bei welchen der Bekleidungszustand 
ein so günstiger ist, daß Beschaffungen von Bekleidungsstücken ohne Gefährdung jenes ausgesetzt 
werden können, Ueberschlagungen von Bekleidungsstücken zu Gunsten der Ausrüstungsfonds 
eintreten; bezügliche Anträge sind dem Militär-Oekonomie-Departement vorzulegen. 
8. Von den zu 1. aufgeführten Ausrüstungsstlcken und den Hemden, sowie den zu 3. bezeichneten 
Gegenständen dürfen von dem Bekleidungsamt des Gardekorps besiegelte Nachproben gegen 
Ersetung der Selbsikosten an Fabrikanten bis zum 30. September d. Is. abgegeben werden. 
No. 502,5. 96. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
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. 134. 
Auszeichnungen der im Schießen besten Batterien der Feldartillerie. 
Ich bestimme, daß alljährlich vier Batterien bz. Batteriechefs der gesammten Feldartillerie die durch Meine 
Ordre vom 27. Januar 1895 feslgesetzten Auszeichnungen bz. Erinnerungszeichen für gute Leistungen im 
Schießen erhalten sollen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais, den 25. Mai 1895. O 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 5. Juni 1895. 
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der 
Armee gebracht, daß die Ausführungsbestimmungen den Königlichen Generalkommandos 2c. in der erforderlichen 
Anzahl besonders zugehen werden. 
No. 57/6. 95. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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