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3. Behufs näherer Veranschaulichung der Anfertigung werden den Bekleidungsämtern, außer den
2. bezeichneten Gegenständen, gleichzeitig für die Sammlungen der Generalkommandos und
er in Betracht kommenden Truppentheile noch Proben von
den Tornisterkasten,
den viereckigen Oesen zu den Patrontaschen,
den Taillenhaken
übersandt werden. Letztere finden nicht nur bei den Waffenröcken der Fußtruppen, sondern beie
allen Truppen, welche mit Leibriemen bz. Koppeln zum Ueberschnallen ausgestattet sind, statt der
Taillenknöpfe Verwendung.
Beschreibungen der neu eingeführten bz. abgeänderten Stücke werden mit Rücksicht auf das
demnächstige Erscheinen der Bekleidungs-Ordnung II nicht ausgegeben; dagegen werden den
Königlichen Generalkommandos, Keicheeiig mit den Proben, „Vorschriften über den Gebrauch
br. Sitz“ derselben, sowie eine „Anleitung für die Abnahmen“, mit den erforderlichen Neben-
Exemplaren übersandt werden. In der „Anleitung für die Abnahmen“ sind die bei den einzelnen
Stücken zulässigen Gewichtsgrenzen enthalten.
ür die Pioniere und Eisenbahntruppen ist die Einführung der neuen Ausrüstungsstücke in
Gesich genommen, nachdem die wegen Anbringung des Schanzzeuges bei ersteren eingeleiteten
Versuche abgeschlossen sein werden.
Die Beschaffung der Hemden erfolgt, mit Rücksicht auf die für die Abnahmen erforderlichen
technischen Kenntnisse, ausschließlich durch die Bekleidungsämter. Die Generalkommandos wollen
wegen der baldigen Anmeldung etwaigen Bedarfes für das laufende Wirthschaftsjahr das
Erforderliche veranlassen. In Zukunft werden die Anmeldungen bei den Bekleidungsämtern
gleichzeitig mit denen der übrigen Materialien (Bekleidungs-Ordnung §. 34 Ziffer 2 und 3) bewirkt.
Betreffs Abänderung der bisher vorgeschriebenen Ausrüstungsstücke in solche neuer Probe folgen
besondere Bestimmungen nach bz. Faoben zum Anhalt für die Arbeitsausführung; bis dahin
dürfen Abänderungen nicht vorgenommen werden. «
Da sowohl zu den Neubeschaffungen als zu den Abänderungen besondere Mittel nicht zur
Verfügung stehen, sind die Truppen zunächst auf die laufenden Abfindungen und Ersparnisse
angewiesen. Außerdem dürfen bei denjenigen Truppentheilen, bei welchen der Bekleidungszustand
ein so günstiger ist, daß Beschaffungen von Bekleidungsstücken ohne Gefährdung jenes ausgesetzt
werden können, Ueberschlagungen von Bekleidungsstücken zu Gunsten der Ausrüstungsfonds
eintreten; bezügliche Anträge sind dem Militär-Oekonomie-Departement vorzulegen.
8. Von den zu 1. aufgeführten Ausrüstungsstlcken und den Hemden, sowie den zu 3. bezeichneten
Gegenständen dürfen von dem Bekleidungsamt des Gardekorps besiegelte Nachproben gegen
Ersetung der Selbsikosten an Fabrikanten bis zum 30. September d. Is. abgegeben werden.
No. 502,5. 96. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
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. 134.
Auszeichnungen der im Schießen besten Batterien der Feldartillerie.
Ich bestimme, daß alljährlich vier Batterien bz. Batteriechefs der gesammten Feldartillerie die durch Meine
Ordre vom 27. Januar 1895 feslgesetzten Auszeichnungen bz. Erinnerungszeichen für gute Leistungen im
Schießen erhalten sollen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais, den 25. Mai 1895. O
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 5. Juni 1895.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der
Armee gebracht, daß die Ausführungsbestimmungen den Königlichen Generalkommandos 2c. in der erforderlichen
Anzahl besonders zugehen werden.
No. 57/6. 95. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.