Kriegsministerium. Berlin den 5. Juni 1895.
Nr. 135.
Beförderung der Lazarethgehülfen.
Mit ullerböchster Genehmigung treten im §. 7 der „Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere
im Frieden vom 14. Juni 1894" folgende Aenderungen ein:
1. Absatz 2 ist zu streichen.
2. An Stelle desselben ist zu setzen:
„In sinngemaßer Anwendung der Bestimmungen des §F. 3, 1 A. B. auf die Lazarethgehülfen
darf die Genehmigung zum Krazen des Offizierseitengewehrs ertheilt werden:
A. nach zurückgelegter 9jähriger Dienstzeit:
a) den Oberlazarelhgehülfen in etatsmäßigen Schreiberstellen,
b) den Hberlaharethgehülsen, welche als Lazareth-Rechnungsführer verwendet werden;
B. in der Regel nicht vor zurückgelegter 18 jäöhriger Dienstzeit:
anderen Oberlazarethgehülfen, welche hierzu in Anerkennung besonders guter und
treu geleisteter De# ber Allerhoͤchsten Gnade empfohlen werden. Bezuügliche
Anträge sind ebenfalls auf dem Dienstwege zum 15. November jedes Tabreh an
das Kriegsministerium zu richten.“
No. 1164/5. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 18. Mai 1895.
Nr. 136.
Ergänzung des §. 90 der Traindepot-Ordnung.
Im §. 90, 1 — erster Absatz — der Traindepot-Ordnung ist nach
„verwaltet wird“
aufzunehmen ·
„sowie binsichtich des den Truppen zur Verwaltung Überwiesenen Feldgeräths von Trainformationen“.
Ein Deckblatt wird nicht ausgegeben.
Im Auftrage.
No. 270/5. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhuausen.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Mai 1895.
Nr. 137.
Aenderung der Militär-Eisenbahn-Ordnung.
Infolge neuer Fassung der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands sind folgende
handschriftlich auszuführende Berichtigungen der gemäß Bekanntmachung vom 10. September 1894 —
r. 58/9. 94. A. 1. — (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 253) zur Ausgabe gekommenen Aenderungen der
Militär-Eisenbahn-Ordnung erforderlich:
1. Kriegs-Transport--Ordnung.
§. 48, Jiffer 7,
unter n, anstatt „XXXVI setze:
XXXVa
unter b, anstatt „XXXVIa a und b“ und „XXXVII« setze:
XXXVb XVI
a und b — XX
Anlage XI.
Ziffer 1, statt „XXXVI setze:
XIIXV
#
Ziffer 2, statt „XXXVI a und b“ und „XXXVII setze:
XXXVb a und b — XXXVUI