Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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2. auf die in Deutschland lebende nicht altive Mannschaft der bosnisch-hersegominisen Truppen 
sowie auf bosnisch-herzegowinische Landesangehörige, welche in das k. und k. Heer, die k. und k. 
Kriegsmarine oder in die bosnisch-herzegowinischen Truppen freiwillig eintreten wollen. 
No. 551/5. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 12. Juni 1895. 
Nr. 143. 
Fahrpreis-Vergünstigung für Veteranen aus dem Feldzuge 1870/71 gelegentlich des diesjährigen Besuches 
der Schlachtfelder im Westen des Deutschen Reiches. 
Der Königlich Preußische Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat die Königlich Krauhischen Eisenbahn= 
Direktionen ermächtigt, den Veteranen aus dem Feldzuge 1870/71, die in den Monaten Juli, August und 
September d. J. auß Anlaß der 25jährigen Wiederkehr der Siegestage von 1870 festlichen Veranstaltungen 
auf den Schlachtfeldern im Westen des Deutschen Reiches beizuwohnen wünschen, und die sich entweder durch 
das Besitzzeugniß der Kriegsdenkmünze des Feldzuges 1870/71 oder für den Fau des Verlustes desselben 
durch eine Bescheinigung ihres Truppentheiles, oder wenn dieser zur Zeit nicht mehr besteht, des heimathlichen 
Bezirkskommandos als solche Veteranen ausweisen, auf Erfordern die Hin= und Rückreise in der dritten 
Wagenklasse aller Züge zu Militärfahrpreisen (1,5 Pf. für das Hilomete unter Gewährung von 25 kg 
Freigepäck zu gestatten; dieses auch dann eintreten zu lassen, wenn die Veteranen mehrere Schlachtfelder 
zu besuchen und die Rückreise von einem anderen Punkte als dem Endpunkte der Hinreise anzutreten oder 
einen anderen Rückweg zu nehmen wünschen. » 
Denjenigen Veteranen, welche namentlich aus gesundheitlichen Gründen die zweite Wagenklasse zu 
benutzen wünschen, ist die Benutzung dieser Klasse gegen Lösung von zwei Militärfahrkarten je für die Hin- 
und Rückfahrt für alle Züge gestattet. k 
Die Kaiserliche General-Direktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg und die 
Direktion der Main-Reckar-Bahn haben die gleiche Ermächtigung jedoch mit der Einschränkung erhalten, daß 
auf deren Strecken nur 10 kg Handgepäck frei befördert werben. « 
Ebenso sind die Königlichen Eisenbahn-Direktionspräsidenten ermächtigt, den Verwaltungen der ihrer 
Aussicht unterstellten Privateisenbahnen auf Antrag die Genehmigung zur Gewährung der gleichen Fahrt- 
begünstigung zu ertheilen. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und gleichzeitig bestimmt, daß die 
Ausstellung der Bescheinigungen an Stelle etwa verloren gegangener Besitzzeugnisse der Kriegsdenkmünze des 
feldzuges 1870/71 durch die früheren Truppentheile der betreffenden Veteranen und nur, wenn diese zur 
zeit nicht mehr bestehen, von den heimathlichen Bezirkskommandos zu bewirken ist. Sofern Besitzzeugnisse 
ingerahmt oder sonst zur Mitnahme nicht geeignet sind, genügt als Ausweis eine beglaubigte Abschrift. Die 
Zeglaubigung würde seuens der zuständigen Ortspolizeibehörde oder durch einen zur Führung eines Dienst- 
egels berechtigten öffentlichen Beamten erfolgen können. Im Uebrigen wird dul den Erlaß vom 17. De- 
zember 1872 No. 130/12. A. 1Ib. — Armee-Verordnungs-Blatt 1872 Seite 375 — hingewiesen. 
No. 158/6. 95. C. 3. Bronfart v. Schellendorff. 
  
  
—#B&.e 
Heiegeministerium, Berlin den 8. Juni 1895. 
Allgemeines Kriegs-Departement. , 
Nr. 144. 
Feier des Todestages des Herzogs Leopold von Braunschweig. 
In Gemäßheit der Urkunde über die zum Andenken des Hochseligen Herzogs beopold* von Braunschweig 
Frichtete wohlthätige Stiftung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß Eebracht, daß die Gedächtnißfeier am 
27. April d. J. zu Frankfurt a. O. staligeiunden hat und bei dieser Gelegenheit 20 Kinder der Garnison= 
(Leopold-) Schule daselbst neue Bekleidung geschenkt erhalten haben. 
No. 316/5. 95. A. 2. Frhr. v. Falkenhausen.
	        
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