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Artikel III.
Die Beihülfen (Artikel 1 3) werden nach folgenden Bestimmungen bewilligt:
F. 1.
Die Beihülfen betragen jährlich einhundertundzwanzig Mark und werden monatlich im Voraus
ezahlt.
Desselbe. unterliegen nicht der Beschlagnahme.
Auszelhlaste sind
a) Personen, welche aus Neichsmitteln gesetzliche Invalidenpensionen oder entsprechende sonstige
Zuwendungen beziehen
b) —dt1 * nach ihrer Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig
anzusehen sin
T.) Personen, welche sich nicht im Besitze des deutschen Indigenats befinden.
S. 3
Bei gleicher Anwartschaft entscheien für den Vorzug in nachstehender Neihenfolge in der Regel:
a)Auszeichnung vor dem Fein
b) die * ere Frcmabrerhn an welcher der Bewerber theilgenommen hat,
P) das höhere Lebensalter.
8. 4.
Die Zahlung der Beihülfen ist einzustellen, sobald eine der Voranssehungen weggefallen ist,
unter denen die Bewilligung altgefu.ddt hat (Artikel I 3, III §. 2
§. 5.
Der ichlch ich Echhelette Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872
esetztl. S. 289) angegebenen Maßstabe der militärischen Leistungen besiehunge
Gech 40 dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S.
bezeichneten Matrilularfuße den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten zur Lscemaigsn)
Verwendung überwi
Für Elsaß-Lothringen — sn unter Berücksichtigung des thatsächlichen Bedarfs veranschlagter
Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß= lothringische Landesangehörige, welche im französischen
Heere den 3 daug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge eusche geworden
sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werde
Die künftig ziohe Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes werden 8 den Reichshaushalts-
Etat getro
Artikel IV.
Die Bewilligung der essansts und Beihülfen (Artikel 1 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß
des Rechtpweges im Verwaltun
Urkundlich unter lungene Pechsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895.
(L. S) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Juni 1895.
Zu dem vorstehenden Gesetz wird Folgendes mitgetheilt:
Zu Artikel I. 1.
A. Als Pensionszuschüsse können diejenigen Beträge gewährt werden, um welche sich die Pensionen
djs Aragliche,) Pensionäre bei gesetzlichem Anspruch auf Doppelrechnung des Jahres 1871
erhöhen würde