Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Ausgeschlossen von der Berüszichtigung sind jedoch diejenigen. Fälle, in welchen nach den 
gesetzlichen Bestimmungen über Regelung de 
r Pensionszahlung für den- Pensionär selbst ein 
Vortheil aus der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht erwachsen 
1. April 189 
Die —“*— Bewilligung der Pensionszuschüsse erfolgt swirden für die Zeit vom 
B. Anträge auf auf Bewilligung eines Penlionsguschasses ir sind zu richten: 
2. 
das Kriegsministerium, Pensions-Abtheilun 
a) seitens der pensionirten Offiziere und, 622 
b) seitens der pensionirten Militärbeamt 
0) seitens der pensionirten Jirilkärirame Insofern sie beim Ausscheiden aus dem Militär- 
dienst Offiziere oder Militärbeamte waren. 
In diesen Anträgen ist anzugeben: 
a) wann der Betreffende in Folge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich 
urückgekehrt, wie lange und in welchem Lazareth er krank gelegen bz. in ärztlicher 
“t# kung gestanden hat, ob und zu welcher Zeit er später wieder in das Feld 
rig it worhandere Ausweise sind beizufügen. 
8) ob und von welcher Behörde derselbe abgestelh oder wenet ist. 
Amtliche Auzweife hierüber, besonders seitens der pensionirten Zivilbeamten Aus- 
weise über die Höhe der Zivilpension sind beizufügen. 
An das zuständige Bezirkskommando: 
a) seitens der Militärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob 
dieselben im — angestellt sind oder nicht; 
b) seitens der pensionirten Zivilbeamten, insofern beslen beim Ausscheiden aus dem 
Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren 
  
C. Die Behandlung der Anträge seitens der Sezirkskommandos hat in folgender Weise zu 
erfolgen 
1. 
w 
3 
Vebringung eines Auszuges aus der Kriegsstammrolle von 1870/71; sollte aus dieser 
noch nicht Arichtlich sein, ob die (Woraussetzung für Anrechnung eines zweiten Kriegsjahres 
(Artikel I. 1 des Gesetzes) erfüllt ist, dann Beibringung der Lazarethpapiere. Weitere 
Ermittelungen sind nach dieser Richtung hin nicht vorzunehmen; vielmehr wird über 
Erledigung dann noch bestehender Zweifel das Kriegsministerium, Departement für das 
Braltdenwesen, Bestimmung treffen. 
Bei Militärpensionären, welche im ibiert angestellt, sowie bei denjenigen, welche aus dem 
  
Zivildienst pensionirt sind, ist die zuständige Regierung rc. um eine beglaubigte Abschrift 
der letzten die Zahlung der Milsaipension regelnden hüähung. sowie um eine Aeußerung 
darüber zu ersuchen, ob und inwieweit ein auf Grund des vorstehenden Gesetzes 
etwa zu gewährender #ensionsguschuß im Hinölic auf die §§. 100 bis 108 des Militär= 
Pensionegesees vom und Gesetze vom 4. April 1874 und vom 
4|. Mai 1893 an den A 6# igh 35 kommen würde. 
w pensionirten Zivilbeamten ist diejenige örde, welcher die betreffenden Pensionäre vor 
ihrer Pensionirung angehört haben, um eine beglaubigte Abschrift der Pensionirungsverfügung 
nebst Pensionsberechnung zu ersuchen. 
D. Anträge, welche sich von vornherein als zweifellos unbegründet herausstellen, sind seitens der 
Bezirkskommandos zurückzuweisen. 
Ein Rekursweg ist nicht zu eröffnen. 
E. Alle übrigen sind seitens der Bezirkskommandos vorzulegen: 
a) soweit sie sich auf die vorstehenden Bestimmungen unter B. 2 a) beziehen, auf dem 
Dienstwege an das Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen, 
b) lewe sie sich auf B. 2 b) beziehen, direkt an das Kriegsministerium, Pensions- 
heilun 
Die Vorlagen erfo leen einzeln, ohne besondere Form. 
Den Anträgen unter a) ist das Invaliditäts-Aktenheft des Vezirkskommandos beizufügen.
	        
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