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Ausgeschlossen von der Berüszichtigung sind jedoch diejenigen. Fälle, in welchen nach den
gesetzlichen Bestimmungen über Regelung de
r Pensionszahlung für den- Pensionär selbst ein
Vortheil aus der Bewilligung des Pensionszuschusses nicht erwachsen
1. April 189
Die —“*— Bewilligung der Pensionszuschüsse erfolgt swirden für die Zeit vom
B. Anträge auf auf Bewilligung eines Penlionsguschasses ir sind zu richten:
2.
das Kriegsministerium, Pensions-Abtheilun
a) seitens der pensionirten Offiziere und, 622
b) seitens der pensionirten Militärbeamt
0) seitens der pensionirten Jirilkärirame Insofern sie beim Ausscheiden aus dem Militär-
dienst Offiziere oder Militärbeamte waren.
In diesen Anträgen ist anzugeben:
a) wann der Betreffende in Folge von Verwundung oder Erkrankung aus Frankreich
urückgekehrt, wie lange und in welchem Lazareth er krank gelegen bz. in ärztlicher
“t# kung gestanden hat, ob und zu welcher Zeit er später wieder in das Feld
rig it worhandere Ausweise sind beizufügen.
8) ob und von welcher Behörde derselbe abgestelh oder wenet ist.
Amtliche Auzweife hierüber, besonders seitens der pensionirten Zivilbeamten Aus-
weise über die Höhe der Zivilpension sind beizufügen.
An das zuständige Bezirkskommando:
a) seitens der Militärpensionäre der Unterklassen vom Feldwebel abwärts, gleichviel ob
dieselben im — angestellt sind oder nicht;
b) seitens der pensionirten Zivilbeamten, insofern beslen beim Ausscheiden aus dem
Militärdienst nicht Offiziere oder Militärbeamte waren
C. Die Behandlung der Anträge seitens der Sezirkskommandos hat in folgender Weise zu
erfolgen
1.
w
3
Vebringung eines Auszuges aus der Kriegsstammrolle von 1870/71; sollte aus dieser
noch nicht Arichtlich sein, ob die (Woraussetzung für Anrechnung eines zweiten Kriegsjahres
(Artikel I. 1 des Gesetzes) erfüllt ist, dann Beibringung der Lazarethpapiere. Weitere
Ermittelungen sind nach dieser Richtung hin nicht vorzunehmen; vielmehr wird über
Erledigung dann noch bestehender Zweifel das Kriegsministerium, Departement für das
Braltdenwesen, Bestimmung treffen.
Bei Militärpensionären, welche im ibiert angestellt, sowie bei denjenigen, welche aus dem
Zivildienst pensionirt sind, ist die zuständige Regierung rc. um eine beglaubigte Abschrift
der letzten die Zahlung der Milsaipension regelnden hüähung. sowie um eine Aeußerung
darüber zu ersuchen, ob und inwieweit ein auf Grund des vorstehenden Gesetzes
etwa zu gewährender #ensionsguschuß im Hinölic auf die §§. 100 bis 108 des Militär=
Pensionegesees vom und Gesetze vom 4. April 1874 und vom
4|. Mai 1893 an den A 6# igh 35 kommen würde.
w pensionirten Zivilbeamten ist diejenige örde, welcher die betreffenden Pensionäre vor
ihrer Pensionirung angehört haben, um eine beglaubigte Abschrift der Pensionirungsverfügung
nebst Pensionsberechnung zu ersuchen.
D. Anträge, welche sich von vornherein als zweifellos unbegründet herausstellen, sind seitens der
Bezirkskommandos zurückzuweisen.
Ein Rekursweg ist nicht zu eröffnen.
E. Alle übrigen sind seitens der Bezirkskommandos vorzulegen:
a) soweit sie sich auf die vorstehenden Bestimmungen unter B. 2 a) beziehen, auf dem
Dienstwege an das Kriegsministerium, Departement für das Invalidenwesen,
b) lewe sie sich auf B. 2 b) beziehen, direkt an das Kriegsministerium, Pensions-
heilun
Die Vorlagen erfo leen einzeln, ohne besondere Form.
Den Anträgen unter a) ist das Invaliditäts-Aktenheft des Vezirkskommandos beizufügen.