Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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3ur Artikel I. 3. 
Die in diesem Arlikel vorgesehenen Beihülfen werden durch die Zivilverwaltungsbehörden 
werkheilt bz. zuerkannt w 
Die Bezi eman en nur insofern mitzuwirken haben, als sie auf Ansuchen dieser 
Behörden usschluß geben, 
a) ob und an welchem Feldzuge ein Mann ehrenvollen Antheil genommen hat; 
b) ob verselbe zu einer gesetzlichen Pension anerkannt ist, oder ob er eine unterstützung 
nach Maßgabe des Allerhöchi sten Gnadenerlasses vom 22. Juli 1884 bezieht. 
Ueber Thelinahns an den Feldzügen werden die Landwehrstammrollen Aufschluß bieten, 
andernsalls sind von den Truppentheilen Kriegsstammrollen-Auszüge beizubringen. 
Fur BzaKdie Frage, ob die Theilnahme an einem Feldzuge „ehrenvoll“ war, ist im Allgemeinen 
der Besitz der Kriegsdenkmünze entscheidend. 
No. 862/6. 95. C. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 151. 
Berufsprüfung für die Offiziere der Fußartillerie. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Ablegung des wissenschaftlichen Theiles der letzten 
Berufsprüfung fi K ür die Offiziere der Dußartillerie und somit auch die Prüfungs-Kommission für Hauptleute 
und Premierlieutenants der Fupßartillerie in Fortfall kommt. Das Kriegsministerium hat hiernach das 
Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 15. Juni 1895. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. Juni 1895. 
Lorstel aude Allerhöchste Rabinete: Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
schrift für die Wilkgung dee wissenschaftlichen Kiees der letzten Berufsprüfung für die 
Offiziere de nrlcheite vom 9. Juli 1887“ (Nr. 142 des Druckvorschriften-Etals) tritt außer Kraft. 
No. 386/6. 95. A. 5. rgafant v. Schellen dorff. 
Nr. 152. 
Litewka für Offiziere. 
Im Verfolg Meiner Ordre vom 25. Januar 1890, betreffend das Tragen von Sommerröcken seitens der 
Offiziere aller Waffen, genehmige Ich, daß bei den dort angeführten Gelegenheiten neben diesen Nöcken be- 
ziehungsweise an Stelle derselben Alewkas nach beifolgender Probe — bei den Jägern (Schützen) in der 
Farbe der Mannschafts-Litewka — getragen werden dürfen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere 
zu veranlassen. 
Neues Palais den 15. Juni 1895. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Juni 1895. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinetes-Ordre wird jur Kenntniß der Armee gebracht. 
Den Königlichen Generalkommandos wird die bezügliche Probe nach Ferligstellung durch die diesseitige 
weeenn übersandt werden guch 8 durqh ¾ 
ekleidungsamt des Gardekorps wird auf Wunsch an Fabrikanten bis zum 30. September 1895 
besiegelte Nachproben gegen Erstattung der Selbstkosten abgeben. 
No. 459/6. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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