Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
29. Jahrgang. Gerlin den 29. Juni 1895. Nr. 17. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: —“ bei den 
  
  
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expebition, Kochstraße 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Alten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 26. Juni 1895. 
Nr. 159. 
Rekruten-Einstellungstermin 1895. 
In Verfolg der Ziffer I vorletzter Absatz der Allerhoͤchsten Rabinets: Ordre vom 14. März 1895 und der 
iffer 11 der hierzu ergangenen diesseitigen Alürungebestimungen vom 15. März 1895 — Armee- 
Verordnungs-Blatt S. 48/49 — wird hierdurch Nachstehendes festgesetzt: 
Die Einstellung der Rekruten bei den Truppentheilen, für welche gemäß der vorerwähnten Aller- 
höchsten Rabineto-Drdre und der angezogenen Ausführungsbestimmung die Festsetzung des Rekruten- 
Einstellungstermins noch vorbehalten ist, hat nach näherer Anordnung der Generalkommandos in der Zeit 
vom 16. bis einschließlich 21. Oktober d. J. zu erfolgen. 
No. 8998/6. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegeministerium. Berlin den 26. Juni 1895. 
Nr. 160. 
Abänderung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift vom 9. Februar 1888. 
  
Die beiden ersten Absätze der Ziffer 4 des §. 91 erhalten folgende Fassung: 
„Unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte sind die Militärgefangenen für das etwa am Orte 
befindliche Artilleriedepot und sodann erst für die übrigen Militärverwaltungen, unter Rücksichtnahme auf 
thunlichste Entlastung der Truppen vom Arbeitsdienst, zu gestellen.“ 
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten. 
No. 64/6. 95. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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