Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

zu Nr. 
AemeeBälalage zus VNiahe * 1895. 
Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der 
wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst 
1. 
# 
berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
Die mit “ bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progym- 
nasien (B. a und C. a) an Orten, an welchen sich teine 
der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befahigungezeugnisse 
berechtt ten Anstalten u A. b, B. b 
(Real- Ipmnasiun, Reneht. Trelgeogmmasiun mit 
obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, 
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im 
Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn 
letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatz- 
unterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens 
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer 
Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des ent- 
sprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Die mit einem 1 bezeichneten Lchranstalten haben keinen 
obligatorischen Unterricht im Late 
 
	        
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