Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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10. Die Rückkehr der Fußtruppen in ihre Standorte muß bis zum 30. September 1895, welcher 
Tag als der späteste Entlassungstag gilt, erfolgt sein. 
Berlin, den 17. Januar 1895. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Januar 1895. 
In Anschß an vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird bestimmt: 
I. Zu 1. Ueber Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer rc. eintreffenden Offiziere 
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stelle 
Zu2c. Die sämmtlichen zu den besonderen Kavallerie-Uebungen #e lehenden Regimenter 
sind gemäß Felddieoft. Ordnung Ziffer 400, insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu 
un sie diesen auf Pferden beritten machen können, die nicht schonungs- 
edür nis ind 
besonderen Uebungen der beim VII. Armeekorps aufzustellenden Kavallerie- 
ro„ finden auf dem Truppen-Uebungsplatz Senne statt. 
Bezüglich des Ueungsgelanes für die beim VI. Armeekorps aufzustellende Kavallerie- 
Division ergeht Sonderverfüg zung= 
Zu 3. Nähere Anordnungen bezüglich der Zutheilung der Luftischifer Abheilungen zu den 
Hefbstühungen des Gardekorps und II. Armeekorps bleiben vorbehalt 
Zu 7. Die Dauer dieser Uhungpreifen wird auf sechs Tage ausschletzic der Hin= und 
*Q deb * d der Garnison festgesetz 
Bezü inreichung von Tgeehe.8⅝ durch die Kavallerie-Inspekteure wird 
— #eberun erg behen 
Zur Bestreitung der osten für Flurschäden wird der Betrag von je 100.4 zur 
Verfügung gestellt. 
Im Uebaigen lz finden die für die gleichen Reisen unter dem 16. Juni 1890 (Armee- 
Verordnungs-Blatt Seite 125) gegebenen Bestimmungen Anwendung 
Zu 8. Behufs Beftreizung der Kosten dieser Kwallerie-Uebungtreifen werden m gestellt: 
  
  
dem J. Armeelorps 
den übrigen echs Armeekorps e 1800 J6. 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf die Bestimmungen für die Kavallerie- 
Uebungereisen, (Armee-Verordnungs-Blatt für 1879 Seite 37/39) Bezug genommen. 
II. Zum Zwecke cgsmäßiger Verwendung der Pionier-Detachements werden den beim II., VI. 
und VII. Armeekorps zu bildenden Kavallerie-Divisionen je 200.K. für Rechnung des Kopiteis 39 
Ditel 9 zur Verfügung gestellt. Eine Ueberschreitung dieser Beträge ist unstatthaft. 
No. 643/1. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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