Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Hierauf sind in Anrechnung zu bringen: 4 
a) die in * I, # der Kommandirungs-Bestimmungen bezeichneten Unteroffiziere, un 
  
d 
b) die nach Ziffer I,7 derselben Bestimmungen zur Kapitulation zugelassenen Gemeinen (Gefreiten). 
3. Die Kommandirungen haben nach Maßgabe der beigesligten Bestimmungen zu erfolgen. 
No. 169/7. 95. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Bestimmungen 
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für die Kommandos zum Lehr-Infanterie-Bataillon. 
I. Auswahl der Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen. 
u. Als Hauptleute sind nur olche zu kommandiren, die während dieses Kommandos voraussichtlich 
nicht zum Major befördert werden. · »· · 
Es sind nur unverheirathete Lieutenants, welche mindestens 3 Jahre in dieser Charge dienen, 
zu kommandiren. 
Die Unteroffiziere und Gemeinen müssen sich tadellos geführt haben, nach allen Richtungen 
hin gut ausgebildet, kräftig und gesund sein, sowie eine Größe von nicht unter 1645 und nicht 
Über 1835 mm haben. 
. Bei Auswahl der Unteroffiziere und Gemeinen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben vor- 
aussichtlich während der Dauer des Kommandos nicht zur Entlassung kommen. 
An die Leistungen der Unteroffiziere werden nicht unerhebliche Anforderungen gestellt. Es ist 
daher grforderliche daß nur ältere, erfahrene Unteroffiziere kommandirt werden. 
6. Die a 
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der für ein weiteres Jahr erforderlichen 24 Unteroffiziere erfolgt durch den 
Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons. Derselbe macht hiervon den Truppentheilen bis 
zum 1. Juli Mittheilung und erstattet den Generalkommandos Meldung (siehe auch IV. 3). 
Die Gemeinen (Gefreiten) sind aus dem jüngsten Jahrgang zu entnehmen. Von denselben 
— einschließlich Spielleute — können nach Auflösung des Bataillons die zur Kapitulation zu- 
gelassenen Mannschaften bei dem Bataillon auf ein weiteres Jahr bz. bis zu ihrer Beförderung 
zu Unterofsizieren belassen werden. 
Diese Mannschaften sind dem Lehr--Infanterie-Bataillon von den Regimentern am 1. Juli 
namhaft zu machen. · 
Unmittelbar vor dem Abmarsch zum Lehr-Infanterie-Bataillon sind die Mannschaften nach An- 
leitung des §. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 
1. Fedruar 1894 ärztlich zu untersuchen. 
  
II. Beförderungen und Ablösungen. 
Durch die Beförderung eines Sekondlieutenants zum Premierlieutenant ist Ablösung nicht 
bedingt. Sollten aus dringenden, dienstlichen Gründen Ablösungen wünschenswerth sein, so haben 
sich die Truppentheile direkt mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon ins Einvernehmen zu se 
en. 
. Die Mannschaften können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiien, Unteroffizieren, 
Sergeanten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln befördert werden. · 
Damit vermieden wird, daß Unteroffiziere oder Gemeine (Gefreite), welche nicht zur 
Zufriedenheit führen oder Ungenügendes leisten, während ihres Kommandos in eine höhere Charge 
aufrücken, hat sich der Truppentheil, bevor die Beförderung erfolgt, mit dem Lehr-Infanterie- 
Bataillon in Verbindung zu setzen und dasselbe um eine Neußerung zu ersuchen, ob der 
beabsichtigten Beförderung die Führung und die dienstliche Leistung der Betreffenden nicht ent- 
Eessmsehen, (Ctwaigen beden 1en des Lehr-Infanterie-Bataillons ist seitens des Truppentheils 
echnung zu tragen. 
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an das Lehr-Infanterie-Bataillon über die erfolgte Be- 
förderung sind zugleich die Chargenabzeichen für die Beförderten einzusenden. 
Die zu Unterofsizieren bz. Feldwebeln Beförderten treten sofort nach dem Eintreffen des Erlat- 
mannes zu ihrem Truppentheil zurück, wogegen die zu Gefreiten bz. Sergeanten und Vizefeld- 
webeln Beförderten beim Lehr-Infanterie-Bataillon verbleiben.
	        
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