Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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— 174 — 
Für die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten sind Ersatzmannschaften zu kommandiren, 
jedoch nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni Eolgt die Ersatzmannschaften 
müssen spätestens einen Kag nach Abgang des Benachrichtigungsschreibens über die Beförderung 
zum Lehr-Infanterie-Bataillon in Marsch gesetzt werden. 
Vom 1. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden. Werden 
Kommandirte in dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben — vergl. 
VII. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr-Infanterie-Bataillons zu zahlen. 
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon. 
Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstages, rechtzeitig zu über- 
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt durch den Truppentheil. 
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung 2c. 
ist vom Lehr-Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diese, 
sowie für die zu 6 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen. 
  
  
  
III. Ueberweisung. 
. 3 Truppentheile senden die Oualifikationsberichte und Personalbogen der kommandirten 
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ziere dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung 
des Kommandos ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die 
betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lasse 
  
n. 
. Für jeden kommiandirten Offizier ist zur Benutung im Fall einer Mobilmachung für die Rückreise 
2 
  
zum Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militärfahrschein 
(Anlage III. der K. Tr. O.) dem Lehr-Infanterie-Bataillon zu übersenden. (5§8 1 und 28 der 
Kriegs-Besoldungsvorschrift.) 
t. 
. Tür jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) sind an das Lehr-Infanterie- 
ataillon einzusenden: 
a) Das Nationale (auf einem Bogen allein).) 
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.). 
e) Ein Mi ktärsahrschein (VI. 4). 
Der den Unteroffizieren zuständige nsEr. und das Aufnähegeld (23 Pf.) für mit- 
zubringende (IV. 1) und geforderte Sohlen (IV. 6) sind niemals baar zu senden; diese Beträge 
werden vielmehr vom Lehr-Infanterie-Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am 1. 
eines jeden OQuartalsmonats im voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etats- 
jahres durch die General-Militärkasse auf Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung 
einer auf den Fruppencheil lautenden Quittung erstattet. 
#ie General-Militärkasse zieht die Beträge von diesem wieder ein. 
Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Paere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei 
dem behrInsanterle-Bataillon bis zum 15. August eingehen. 
IV. Bekleidung und Ausrüstung. 
. Für jeden Kommandirten einschließlich Offizierburschen sind vom Truppentheil zu verabfolgen: 
3 Feldmützen (dem Unteroffizier außerdem 1 neue Schirmmütze), 
4 Waffenröcke mit Schlitzärmel (darunter 1 Dienstrock), 
2 Litewken oder 1 Litewka und 1 Drillichjacke bz. Drillichrock (den Mannschaften der 
Mecklenburgischen Truppentheile an Stelle der Litewken 2 Blusen), 
3 Halsbinden 
4 * hose 
n, 
2 weißleinene Hosen, 
2 Drillichhosen, 
2 Unterhosen M/95, 
1 Mantel von grauem TLuch, 
#lehe Seite 76 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Vemerkung 4 
kommt in Wegfall, 
3.4¾ für die 
Zisser 5 wird Zisfer 4. In der Bemerkung 2 ist die Zulage von 6 .X für die Unteroffiziere und 
emeinen (Gesreiten) monatlich zu erwähnen.
	        
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