— 178 —
7. Die Zulagen, welche den Unteroffizieren und Mannschaften aus dem Ersparniß= 2c. Fonds ihrer
Truppentheile Fäht werden (siehe Bemerkung 2 auf National), zahlt das Lehr-Infanterie-
Bataillon an am Shlusse jedes Monats vorschußweise. Die Erstattung und Einziehung erfolgt wie
zu angegeb
8. Das Kapitultisonähöndgeld ist von den bezüglichen Bataillonen zu zahlen und zu liquidiren.
Kriegsministerium. Berlin den 11. Juli 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 179.
Bestimmungen über Benutzung der Anschlußbahn in Spandau.
Die wilitärsschen Institute zu Spandau und zwar:
e Artillerie-Werkstatt
ze Geschützgießerei nebst Gasanstalt derselben,
Feuerwerks-Laboratorium,
die Pulverfabrik,
die Gewehrfabrik und
die Munitionsfabrik
sind durch eine Anschlußbahn sowohl unter sich, wie mit dem Bahnhof Spandau der Staatseisenbahn, für
Zwecke der Frachigmtbefbrderung in Stückglitern und ganzen Wagenladungen verbunden. Sofern nach den
bestehenden Bestimmungen eine frachtfreie Zu= und Versendung von Gütern an jene Institute und von
denselben zu erfolgen hat, sind von den Absendern außer den sonstigen tarifmäßigen Frachtkosten auch die
Gebühren für die üeterftlrung auf besagter Anschlußbahn sofort bei Aufgabe der Güter zu bezahlen und
zu diesem Zweck die Frachtbriefe mit dem Vermerk:
aee „Frei einschließlich Anschlußfracht“
zu versehen
Die Uberführunge ebühren (Anschlußfrachten) betragen:
bei ganzen Wag gentahungen für jeden beladenen Wagen
1. für! dee, Artillerie ersstat und Gescht iehet
S
S
□.’
ei Zustellung der Güter nach dem Anschlußbahnhof. 0,70 4Kt.
5 d Zustellung der Güter nach den u ehen beeser Zrstiiute 0,90 Al. x)
2. für das Feuerwerks-Laboratorium und die Pulverfabrik 1,30 K.
3. für die Gewehrfabrik und Munitionsfabrik I1, 10 41.
B. bei Stückgütern für alle Institute und für die Rrechtbrifsenung*
bis einschließlich 100 bs. Gewicht
- ... 0,2 -
- — - 0,30 =
- soo- — 0,40
- 800 - 0,50
- 1000 -- - 0,600
- 1200 - - 0,70•
- 1400 -- - 0,80
- 1600 - 0,900 =
1800 1,00
Hierbei treten die zu A genannten Wagenladungssätze hei. wenn die Süückgutsendungen die Gewichte
von bz. 1000 oder 1400 kg (an die Artillerie-Werkstatt und Geschützgießerei) und 1800 kg (an die übrigen
Institute) übersteigen.
No. 737/5. 95. A. 7. Frhr. v. Falkenhausen.
*) Anmerkung. Dieser Satz kommt bis auf Weiteres nicht zur Anwendung.