— 181 —
Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
29. Jahrgang. Berlin den 27. Juli 1895. Nr. 20.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4¾ 50 A, Abonnirt kann s Cußerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstra
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben Aat tpg nach der Anzahl
r Druickbogen; jeder Druckbogen von 8 Siten wird dabei mit 20 bere rechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
der eine Preisermäßigung. festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Alten geigsete Gimigeleht Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr.
Gesetz, betreffend die Fürsorge. für die Wittwen und Weisen der Personen des Poldatensteres des
Reichsheeres und der Kaiserlichen n. Sehber abwärts. Vom 13. Juni 1895.
Wir Wilhelm von Gottee Gnaden Deutscher Raiser, Rönig von Hreußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8. 1.
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder einer
dem altiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts
erhalten aus der Reichskasse Wittwen= und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer
mindestens zehnüäheigen Dienstzet. verstorben ist.
Ist d e Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen (Beschädigung, so ist Wittwen-
und Waiseng 7 4 schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der
Ehemann " Vater zur Zeit seines Todes dem Eitloet- Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört
hat, aber vor Ablauf von sechs Fahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste verstorben ist (§. 38 des
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874).
Die Berechnung der Vielsen sowie die Feststellung einer Dienstbeschädigung erfolgt nach den
bezüglichen Bestimmungen des Militirbhenstunsgeseges vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen
(55. 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda
8. 2.
Das Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines
Todes angehört bibegiehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat
Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur 374 des Todes des Ehemannes um Bezuge
von WMiund berechtigt war, beträgt 32 Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht
mehr lebt oder zur Zeit des Kobes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war,
54 Mark jährlich für jedes Kind
aisengelbd wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur
zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag
an die Anstalt zu entrichten ist.
Das Witlwen= und Waisengeld erhöht sich sur die Pinterbliebenen derjenigen e vom
Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite ih, für jedes Jahr dieser
weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre 6⅜ Prozent der im §. 2 lesimmten Sätze.