Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Armee-Verordnungs-Nlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
29. Jahrgang. Berlin den 27. Juli 1895. Nr. 20. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4¾ 50 A, Abonnirt kann s Cußerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstra 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verlauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben Aat tpg nach der Anzahl 
r Druickbogen; jeder Druckbogen von 8 Siten wird dabei mit 20 bere rechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
der eine Preisermäßigung. festgesetzt ist. — Die Expedition liesert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
Nr. 
Gesetz, betreffend die Fürsorge. für die Wittwen und Weisen der Personen des Poldatensteres des 
Reichsheeres und der Kaiserlichen n. Sehber abwärts. Vom 13. Juni 1895. 
Wir Wilhelm von Gottee Gnaden Deutscher Raiser, Rönig von Hreußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
8. 1. 
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder einer 
dem altiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts 
erhalten aus der Reichskasse Wittwen= und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer 
mindestens zehnüäheigen Dienstzet. verstorben ist. 
Ist d e Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen (Beschädigung, so ist Wittwen- 
und Waiseng 7 4 schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der 
Ehemann " Vater zur Zeit seines Todes dem Eitloet- Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört 
hat, aber vor Ablauf von sechs Fahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste verstorben ist (§. 38 des 
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874). 
Die Berechnung der Vielsen sowie die Feststellung einer Dienstbeschädigung erfolgt nach den 
bezüglichen Bestimmungen des Militirbhenstunsgeseges vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen 
(55. 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda 
8. 2. 
Das Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines 
Todes angehört bibegiehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat 
Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur 374 des Todes des Ehemannes um Bezuge 
von WMiund berechtigt war, beträgt 32 Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht 
mehr lebt oder zur Zeit des Kobes des Ehemannes zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 
54 Mark jährlich für jedes Kind 
aisengelbd wird für Kinder, welche in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen worden sind, nur 
zu demjenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag 
an die Anstalt zu entrichten ist. 
Das Witlwen= und Waisengeld erhöht sich sur die Pinterbliebenen derjenigen e vom 
Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite ih, für jedes Jahr dieser 
weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre 6⅜ Prozent der im §. 2 lesimmten Sätze.
	        
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