Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Die bei Berechnung der Monatsbeträge sich ergebenden Bruchpfennig sind auf volle Pfennig 
abzurunden. 
S. 4. 
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach §§. 2 und 3 
berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich 
fünfundzwanzig Jahre um ½% gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese 
Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 
8. 5. 
Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichs- 
oder landesrechtlicher Vorschrift höhere Beträge aus der Reichskasse zu, als die in den §§. 2 und 3 dieses Gesetzes 
bestimmten, so erhalten sie aussch Hetih jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs-- oder 
landesrechtlicher Vorschrift aus der Reichskasse guständipen Beträge gleich hoch oder niedriger, als die in diesem 
Gesetz bestimmten, so erhalten sie ausschließlich diese chteren. Beträge. 
Haben die Hinterbliebenen in Folge der Anstellung ihres Ehemannes oder Vaters im Civildienste des 
Reichs oder eines Bundesstaates, oder im Kommunal= oder Institutendienste ein Versorgungsrecht erworben, 
so wird ihnen das nach MWahzabe dieses besete zuständige Witiwen= und Waisengeld gleichwohl aus Militär= 
sonds und nur der elwaige Mehrbetrag aus den betreffenden Civilfonds gezahlt. 
KS. 6. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb 
dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe 
den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder 
aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres= oder 
Marinedienste oder nach Festlstellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist. · . 
KeinenAnspruchaufWittwen-und Waikengeld haben die Witiwe und die hinterbliebenen Kinder, 
wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer 
Geheimnisse zu Zuchthausstrafe rehibkräftin. verurtheilt ist. 
  
8. 7. 
Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der Gnadenzeit; soweit 
aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage. 
S. 8. 
Das Wittwen= und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung Hülig 
zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwallungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der Staatssekretär 
des Reichs-Marineamts, tel die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden überkragen können. 
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen= und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom 
Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse. 
§. 9. 
Das Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet 
oder sonst übertragen werden. 
S. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt: · · 
1. für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; 
2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monais, in welchem sie das achtzehnte Lebens- 
jahr vollendet. 
§. 11. 
Das Recht auf den Bezug des Witlwen= und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche 
Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
	        
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