Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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8. 12. 
Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen= und Waisengeld der Wittwe und den Waisen 
auf Grund dieses Gesetzes zusteh, erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
beziehungsweise den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung 
auf die höhere Reichsbehörde übertragen können. 
Ueber die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechtsansprüche auf Wittwen= und Waisengeld 
findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerchiche Geltendmachung von Pensions- 
ansprüchen der hier in Betracht kommenden Militärpersonen vorgeschrieben sind. 
8. 14. 
Auf die Wittwen und Waisen der in Vg einer Kriegsdienstbeschädigung (5. 94 zu a bis c des 
Militär-Pensionsgesetzes) Verstorbenen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung. 
8. 15. 
Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung. 
8. 16. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895. 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Juli 1895. 
Westimmungen 
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen 
der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts 
(R. Ges. Bl. S. 261/64). 
Zu §. 1. 
1. Das Gesetz bezieht sich nicht bloß auf die Wittwen und Waisen der dem Friedensstande an- 
##renden. Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch auf die Wittwen und 
aisen der aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobil- 
Bechungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichsheeres aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen 
annschaften. 
Ausgenommen sind jedoch nach §. 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feldarmee 
(F. t4 des Militär--Vensionsgesehes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen des Soldatenstandes vom 
Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den §§. 95 und 96 a. a. O. vor- 
gesehenen Bewilligungen besteht. 
2. Für die Felttellun der Diensteschädigung sind auch die Bestimmungen der Instruktion vom 
26. Juni 1877, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungsansprüche invalider 
Mannschaften vom Feldwebel abwärts, sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militärdienst- 
fähigkeit und zur Ausstellung von militärärzilichen Zeugnissen vom 1. Februar 1894, zu beachten. 
3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschedigung ist durch ärztliche Zeugnisse 
nachzuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu ebrinßen. Die Unterschriften der zur Führung 
eines Dienstsiegels nicht berechtigten Civilärzte bedürfen der amllichen Beglaubigung unter Beidrückung des 
Amtsstempels oder Siegels. 
4. Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld aict- zu; dagegen 
haben die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach dem Satze für Kinder, 
 
	        
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