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Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen 2c. seitens der Unterstützungs-
Abtheilung des Kriegsministeriums mit Nachricht versehen. 4 !8ê½25. · .
. Bei Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im
Absatz 3 des §. 2 des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. Beim Ausscheiden wird
der volle Betrag des Waisengeldes mit dem Tage nach der Entlassung aus der Militär-Erziehungsanstalt
zahlbar. Die Regelung der Waisengeldzahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden.
9. Die Waisengelder der in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses oder auf
Kosten desselben in andere Erziehungsanstalten aufgenommenen Kinder sind von den Regierungen 2c. —
vgl. Ziffer 6 — unter der äußeren Adresse der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums der Militär-
Renionbkasse von dem Monate ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener
nstalten folgt.
Dies Muitär-Pensionskase hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt-Militär-
Wassenhauskafse egen die mit Lebensbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar
am 1. November o die Zeit vom 1. April bis Ende September und am 1. Mai für die Zeit vom 1. Oktober
bis Ende März abzuführen und rechnungsmäßig zu verausgaben. — Mit dem Entlassungsmonat hört die
Zahlung des Waisengeldes an die Haupl-Militär-Waisenhauskasse auf. Zum Zwecke der Wiederaufnahme
der Zahlung des Waisengeldes an die Mutter oder an den Vormund des waisengeldberechtigten Kindes hat
sich die Militär-Pensionskasse mit der betreffenden Negierung 2c. in Verbindung zu setzen.
Zu §. 5.
Auf die nach Maßgabe des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 versorgungsberechtigten Wittwen
und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, auf die nach 8. 32 des Militär-
Hinterbliebenen-Gesetzes vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Jäuffeldwebel.
Zeugsergeanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range der
Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps (Artikel 16 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom
22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten Wittwen und
Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann
Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter das vorliegende
Gesetz sallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Zu §§. 7 bis 12.
1. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes hat durch diejenigen. Kassen zu erfolgen, welche
mit der Zahlung der Pensions ebührnisse an die Militärinvaliden beauftragt sin
2. An wen di
ie Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt die der
verrechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (vgl. Ziffer 6 zu §§. 2 und 3). Dabei ist von dem Grundsatze aus-
sgehe, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangs-
erechtigten abhängig gemacht wird.
Für gewöhnlich ist
das Wittwengeld an die Wittwe,
das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause
oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende
Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen.
3. Ueber das empfangene Wittwen= und Waisengeld sind Einzel-(Monats-) Quittungen ü die
ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahresquittungen für den leßten
Monat — März — des Rechnungsjahres über den Gesammtbetrag der für das ganze RKeynunssglahr zuständigen
Gebührnisse auszustellen.
Die Aussteller der Jahresquittungen haben im Text der Ouittung die pflichtmäßige Versicherung
hupehen: daß die darin ansceflhrten Wittwen= und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörig-
eit besitzen.
Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine gemeinschaftliche 2
Quittung nach dem anliegenden Musler 2 aufzunehmen. *