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Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wiltwen= oder Waisengeld ist
das beigefügte Muster 3 anzuwenden.
Sofern die Zahlung von Witlwen= und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die
zahlende Kasse auf der ung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung der Gelder durch Vor-
legung der Bestallung geführt ist.
Der Betrag des Wittwen= und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit
Buchstaben anzugeben.
5. Aus der Quittung über Wittwengeld müssen der Name und die Charge des verstorbenen Ehe-
mannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der Geburisname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist
auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben.
. In den Quittungen über Waisengeld sind die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname,
sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben,
für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten das Waisengeld nicht zahlbar ist,
oder für welche das Waisengeld an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse abgeführt wird.
7. Die Jahresquiktungen — vgl. Nr. 3 — bedürfen in allen Fällen der aus den Mustern 2 und 3
näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche auf die Zuständigkeit und Höhe
der Gebührnisse von Einfluß sind.
Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Beamte unter
deutlicher Beidrückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen.
AQuittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, sind außerdem in
Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen Deutschen Gesandten oder Deutschen
Konsul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Berechtigten sich im Besitze der
Deutschen Staatsangehörigkeit befinden.
al-inzel= (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche das Wittwen= oder Waisengeld
persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — nur
vam, suem dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und Ba#h#lunsi nicht hinlänglich
bekannt sind.
Ebenso bedarf es der Bescheiigung — vpgl. Ziffer 7 — unter den Einzelquittungen in Fällen, wo#
die Erhebung des Wittwen= oder Waisengeldes durch dritte Personen stattfindet, nur dann, wenn sich nicht
aus einer unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmacht zweifellos das Erforderliche ergiebt.
10. Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem ersten Tage
desienigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
11. Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die Wittwen= und Waisengeldempfänger wegen Ueber-
weisung auf eine andere Kasse an die seitherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueberweisungen verfügen die
der #hlenden. Kasse vorgesetzten Behörden — vgl. Alfes 6 zu Ss. 2 und 3. — Beim Veriuge nach Berlin ist
die Militär-Pensionskasse zur Uebernahme der Zahlung in der Art anzuweisen, daß die Ausfertigung der
Ueberweisungs-Ordre ohne Anschreiben der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegeministeriums vorgelegt wird.
Von dieser gelangt die Ueberweisung an die Militär-Pensionskasse.
Zahlungen, welche von der Militär-Pensionskasse auf die Regierungen 2c. übergehen sollen, verfügt
auf die bezügliche Vorlage der Militär-Pensionskasse die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums.
12. Die Verrechnung der Wittwen= und Waisengelder erfolgt bei den Regierungshauptkassen 2c.
— vgl. Ziffer 6 zu §§. 2 und 3 — in der Militär-Pensions-Rechnung und zwar für das Etatsjahr 1895/96
bei einem hinter Titel 4 Abschnitt C zu bildenden außeretatsmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen
unter Titel 4 Abschnitt C.
Die Negierungen 2c. haben die Abgänge bei den Wiltwen= und Waisengeldempfängern vierteljährlich
— spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November — oder Vakatanzeigen der Unterstützungs-
Abtheilung des Kriegsministeriums nach vorgeschriebenem Muster anzumelden und von der ihnen laut Ziffer 6
und 8 zu 8§. 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisengelder, sowie von den Ueberweisungen
der Waisengelder auf die Militär-Pensionskasse — vgl. Ziffer 9 zu §5. 2 und 3 — und der Bezüge auf
andere Regierungshauptkassen 2c. — vgl. die vorstehende Ziffer 11 — enlsprechende Mittheilung unter Bemer=
kungen der Abgangs-Nachweisungen zu machen.
No. 1013/5. 95. C. 2. Bronsart v. Schellendorff.