Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Antra 
auf Feststellung und Auweisung von Wittwen- 8 Waisengeldern auf Grund des Gesetzes 
vom 13. Juni 1895. (R. G. Bl. S. 261/4.) 
Muster 1. 
Bemerkungen. 
I. Als Belagstücke sind beizufügen: 
1.— 
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I1 
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VI. 
VII. 
— 
— 
1. Die Geburtsurkunden der Eheleute (lönnen wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heiraths= 
urkunde zischt ich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird), . 
2. die Heirathsurkunde, oder, wenn Wittwen und Waisen aus mehreren Ehen versorgungsberechtigt 
sind, die betreffenden Heirathsurkunden, 
3. die skandesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind, ·« « 
4. die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, wenn die Kinder auch ihre 
leibliche Mutter verloren haben, auch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau, 
5. amtlicher Nachweis, daß keines der waisengeldberechtigten Kinder in eine Militär-Erziehungsanstalt 
oder in die Anstalten des Potsdamschen großen Militär-Waisenhauses aufgenommen ist, oder, wenn 
sie in Militär-Erziehungsanstalten aufgenommen sind: Angabe der Anstalt, der Zeit der Aufnahme 
und des für sie zu entrichtenden Jahres-Erziehungsbeitrages, « · 
» (Als Militär-Erziehungsanstalten gelten: die Kadettenanstalten, die Unteroffizierschulen, 
die Unteroffiziervorschulen, das Militär-Knaben-Erziehungs-Institut in Annaburg und die von 
diesem errichteten Zweiganstalten in den Waisenhäusern in Böhle i. W., Breslau, Erfurt und 
Grünhof i. P., sowie die Schiffsjungen-Abtheilung), « 
6. amtlicher Nachweis, daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheirathet sind, 
7. Aussug aus der Stammrolle bz. des verstorbenen Ehemannes oder Vaters, · 
8·djectetzdesTruppentheilöbz.desBezirtökommaudos,wennWitwen-undWatfengeldaufGrund 
einer Dien stbeschädigung beansprucht wird, » » »« 
9. rgtliche Bescheinigung rc. über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung 
in dem Falle 8, . . 
10. Bericht im Falle des 1. Abases des §. 6 des Gesetzes mit Nachweis darüber, daß die Eheschließung 
nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen. 
benso ist bei allen Anträgen ein kurzer Vermerk nothwendig, daß der im 3. Absatz des 
§. 6 beregte Ausschließungsgrund (Verurtheilung zur Zuchthausstrafe) nicht vorliegt. 
  
  
. Unter den Spalten 2 bis 5 des Antrages ist zu vermerken 
1. ob der Tod während des aktiven Militärdienstes nach einer mehr als zehnjährigen Dienstzeit (§. 1 
Absatz 1 und §. 3 des Gesetzes), — " » · « 
2. ob der Tod während des aktiven Militärdienstes nach kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit, aber in 
Folge einer Dienstbeschädigung (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), — « « · · 
Z.ob·detTodv»orAblaufvonösahrenuades-EntlassungausdemakttpenDienstemFolgeemer 
Dienstbeschädigung (6. 1 Absatz 2 und §. 3 des Gesetzes), — eingetreten ist. 
4 Kommen Kriegsjahre in Berechnung, so sind die zur Begründung derselben vorgeschriebenen Angaben in 
Säle 6 z Antrages zu machen. (Vergleiche auch Artikel 17 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom 
.Mai 1893.) 
Unter den Spalten 8 und 9 des Antrages ist anzugeben: « « 
1. für welchen Zeitraum und an wen Gnadengebührnisse (Gehalt, Löhnung oder Invalidenpension) 
aus Militärfonds gezahlt sind, · 
2. ob die Ehe bis zum Tode eines der Eheleute ungetrennt war, oder von wann das Ehescheidungs- 
erkenntniß datirt, 
3. der dauernde Wohnort der Wittwe, des Vormundes, Pflegers oder der sonst zur Erhebung der 
Wittwen= und Waisengelder berechtigten Person, sowie der Name des Vormundes rc. 
In den Spalten 12 und 13 sind die Wittwen= und Waisengelder in dem Falle des §. 3 des Gesetzes 
speziell zu berechnen. Falls auf Grund des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 Wittwen= und Waisen= 
renten, oder auf Grund des §. 32 des Militär- Hnterkliehenen-Cesetes vom 17. Juni 1887 Wittwen- 
und Waisengeld, oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften anderweite Gebührnisse in Betracht 
kommen, sind diese Kompetenzen ebenfalls in Spalte 12 und 13 zu berechnen. (Vergleiche §. 5 
Absat 1 des Gesetzes.) 
In Spalte 15 ist zu vermerken, ob der Verstorbene im Civildienst des Reiches, eines Bundesstaates, 
im Kommunal= oder Institutendienste angestellt war, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Eöe 
aus einer dieser Stellen Gnadengebührnisse und welche Beträge an Wittwen= und Waisengeld (aus Civil- 
sonds) zu gewähren sind. (5§. 5 Abfat 2 des Gesetzes.) 
Die Anträge gn ohne Anschreiben vorzulegen; fuͤr die Weitergabevermerke der Instanzen ist die 
Litelseite des Antrages zu benutzen. Die Anlagen des Antrages sind zu heften.
	        
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