Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Armee-Verordnungs-latt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
29. Jahrgang. Berlin den 1. August 1895. Nr. 21. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blaltes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 AX berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 184. 
Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, vom 9. Juni 1895. 
* (R. Ges. Bl. S. 258)59.) 
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, Rönig von Hreußen 2c 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuslimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
S. 1. 
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch-Südwestafrika und in 
Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren obeister Kriegsherr der Kaiser ist. 
8. 2. 
Auf die im §. 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die 
Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März 1891 (Neichs-Gesetzbl. S. 53) mit den in den 
folgenden Paragraphen bestimmten Abweichungen entsprechende Anwendung. 
§. 3. 
Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des §. 7 des Gesetzes, betreffend 
die Kaiserliche Shutztruppe für Deutsch-Ostafrika, gilt: 
für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit 
länger als drei Jahre gedient haben, der Berag von 1400 Mark, 
für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1200 Mark. 
S. 4. 
An die Stelle der §#§. 18, 19 und 20 des in den vorstehenden Paragraphen erwähnten Gesetzes 
treten folgende Uebergangsbestummungen: 
Fü- diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika, 
oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden 
Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne 
dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. 
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Kruppen der Landeshauptmannschaft 
für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche 
Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maß-
	        
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