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212 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. IV. 8 413—415. Abschn. V. § 416—418.
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die Provision, die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vor—
kommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen.
§ 413. 1384.] Hat sich der Spediteur mit dem Versender über
einen bestimmten Satz Beförderungskosten geeinigt, so hat er aus-
schließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Er kann in
einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es besonders ver-
einbart ist.
Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen
mit den Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rech-
nung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden
die Vorschriften des Absatz 1 Anwendung, auch wenn eine Einigung
über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht stattgefunden
hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umständen nach
angemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des
einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht verlangen.
8 414.1 (386.] Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Ver-
lustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des
Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag verlängert werden.
Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Min-
1 BEG 196. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Ausführung von
Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Aus-
lagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des
Schuldners erfolgt;
2. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher
und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr= und Boten-
lohns, mit Einschluß der Auslagen.
390. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht auf-
gerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn
die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung
aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
852. Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von
der Begehung der Handlung an.
Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-
fertigten Bereicherung verpflichtet.
278 s. oben zu HGB 8 62 S. 72.