Metadata: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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212 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. IV. 8 413—415. Abschn. V. § 416—418. 
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die Provision, die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vor— 
kommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen. 
§ 413. 1384.] Hat sich der Spediteur mit dem Versender über 
einen bestimmten Satz Beförderungskosten geeinigt, so hat er aus- 
schließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Er kann in 
einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es besonders ver- 
einbart ist. 
Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen 
mit den Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rech- 
nung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden 
die Vorschriften des Absatz 1 Anwendung, auch wenn eine Einigung 
über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht stattgefunden 
hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umständen nach 
angemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des 
einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht verlangen. 
8 414.1 (386.] Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Ver- 
lustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des 
Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch 
Vertrag verlängert werden. 
Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Min- 
  
1 BEG 196. In zwei Jahren verjähren die Ansprüche: 
1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein 
Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waaren, Ausführung von 
Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Aus- 
lagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des 
Schuldners erfolgt; 
2. der Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher 
und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr= und Boten- 
lohns, mit Einschluß der Auslagen. 
390. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht auf- 
gerechnet werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn 
die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung 
aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. 
852. Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung 
entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in 
welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von 
der Begehung der Handlung an. 
Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des 
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung 
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- 
fertigten Bereicherung verpflichtet. 
278 s. oben zu HGB 8 62 S. 72.
	        
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