Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Kriegsministerium. Berlin den 18. Januar, 1895. 
Nr. 14. 
Theilnahme von. Stabsoffzzieren des Gardekorps am diesjährigen Aushebungsgeschäft. 
Unter Bezugnahme auf §. 2, 1b der Heerordnung setzt das Kriegsministerium hierdurch fest, daß Stabsoffiziere 
des Gardekorps den diesjährigen Aushebungsgeschäften in den Bezirken der 3., 7., 11., 15., 19., 23., 27., 315, 
35., 39., 43., 61. und 70. Infanterie-Brigade, event. in den Gebietstheilen derselben beizuwohnen haben, 
welche Rekruten für die Garde stellen. 
den Bezirken der 15., 31. und 43. Infanterie-Brigade erstreckt sich die Theilnahme auf das 
Aushebungsgeschäft der beiden Ober-Ersafkommissionen= des Bezirks, soweit ein gleichzeitiges Tagen der 
Peeren dieses nicht ausschließt bz. eine Unterbrechung der Nee des betreffenden InbbschfeK# dadurch 
ni ingt wird. 
Die Reisepläne sind seitens der bezeichneten Brigaden rechtzeitig dem Königlichen Generalkommando 
des Gardekorps vorzulegen. 
No. 297/1. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Nr. 15 Berlin den 18. Januar 1895. 
Ergänzungen und Abänderungen des Entwurfs zur Kassenordnung für die Truppen und der 
Bekleidungsordnung. 
I. Entwurf zur Kassenordnung. 
1. Der §. 10, erhält folgende Fassun 
4 
„4. Zahlungen für größere Käne sind thunlichst auf die General-Militärkasse oder die Korps- 
ie 
Zahlungsstellen anzuweisen. nweisungen sind nach Muster 2 auszufertigen und von, dem 
Vorsitzenden der den betreffenden Fonds verwaltenden Kommission oder, wenn solche dicht besteht, 
von dem die Aussicht darüber führenden Kommandeur (§. 94,5 der Friedensbesoldungsvorschrift) — bei 
den besonderen Fonds der Eisenbahntruppen von dem Kommandeur oder von dem Vorstande der 
betreffenden Abtheilung 2c. — mit dem Vermerk der Kenntnißnahme zu versehen.) Demnächst 
sind die Anweisungen der Intendantur vorzulegen, welche sie nach Hinzufügung des Vermerks 
  
„Gesehen“ der zahlenden Kasse unmiltelbar zustellt und hiervon der Kassenverwaltung Kenntniß 
giebt. Diese benachrichtigt hierauf den, Empfangsberechtigten.“ 
2, Der. S. 17 erhält am Schlusse von= Ziffer 1 folgenden. Zusatz: 
„Lauten dieselhen über Abschlagszahlungen.,G.,6, 1), so ist sinngemäß. nach:,S. 10, zu verfahren.“ 
II. Bekleidungsordnung, erster Theil. 
3. Im §. 35 tritt unter öffer 2 an Stelle der bisherigen die folgende Fassung: 
  
  
„2. Die Abhebung der Gelder erfolgt nach Bedarf. ie vorschriftsmäßig ausgefertigten. 
Hiitzungen der Kassenverwaltungen (Kassenkommissionen) sind, nachdem a6n von dem Vorsitzenden 
der Bek eidungskommisson mit dem Vermerk der Kenntnißnahme versehen worden, der Inten- 
dantur vorzulegen, welche sie nach Hinhufücung des Vermerks „Gesehen“ der zahlenden Kasse 
unmittelbar zustellt und hiervon die Kassenverwaltung benachrichtigt. Der Vermerk der den zae 
nahme fällt weg, wenn der Vorsitzende der Bekleidungskommission die QOuittung-schon als Mitglied 
der Kassenkommission unterschrieben hat.“ 
Deckblätter zum Entwurf der Kassenordnung werden nicht ausgegeben. 
No. 942/11. 94. B. 3. Bronsart v., Schellendorff. 
*) Bei Kassenkommissionen fällt dieser Vermerk weg, wenn die betresfenden Personen die Anweisung in der. 
Eigenschaft als Mitglieder dieser Kommissionen schon unterschrieben haben. 
 
	        
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