Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 205 — 
1 Prn HALLUE 
LISAINE. 
Die Befestigun auf dem Bande 40. t ieh Schiebers oder zweier, in der Nähe der Ränder 
angelötheten, umzubiegenden Nadeln oder in anderer zweckmäßig erscheinender Weise. 
Berlin den 27. August 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Freiherr v. Marschall. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. August 1895. 
Vorstehende Allerhöchsste abinete,Orore und die von dem Herrn Reichskanzler erlassenen Aus- 
führungsbestimmu en werden hierdur dr Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß nur 
vorschrift nabig· bangen getragen wer enr'd 
werden an dem — *êdJ befesti Fäon daß sie wazerecht liegen. 
Nach uars erhkehsnen Willenemeinung Seiner Majestät des Raisere und Rönige sind 
für die Berechtigung zur Anlegung der einzelnen Spangen maßgebend die durch den großen Generalstab in 
dem amtlichen Eefechtskalender. 1üoist der Theilnahme der Truppentheile an den Schlachten und 
Belagerunfen geir getro enen Feststellunge 
diesen ein Ersppentbeil cc. an einer Schlacht bz. Belagerung nicht ebeil genommen 
ban darf von den damaligen Angehörigen dieses Truppentheiles die entsprechende Spange nicht angelegt werden, also 
3. B. nicht die Spange für Beaumont Seitens der Angehörigen des Gardekorps 
Betreffs derjenigen Shach chten und Belagerungen, welche dem Lurpenheil nach den erwähnten 
Mellungen Lezuer erfolgt die Anlegung der Spangen nach den Vermerken in den Personal= oder 
mtlassungspapieren. 
  
No. 670/. 95. K M. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. August 1895. 
Nr. 203. 
Bestimmungen, betreffen das Verfahren bei Wiederanstellung und Beschäftigung pensionirter Reichs- 
d Staatsbeamten im Bereich der Preußischen Militärverwaltung. 
. Gemaß den 6.. Nr. 2 und 60 des Reichebeamten. Gesetzes vom 31. März 1873 (R. G. B. S. 61) soll 
in Zukunft ein Ruhen der Pension der im Neichs- oder Staatsdienst wichitbeschäfligeen Pensionäre nur 
eintreten, sofern dieselben dadurch wieder die Eigenschaft von unmittelbaren Reichs= oder Staatsbeamten 
erlangt haben. Bei Dienstleistungen, in welchen der Pensionär lediglich in ein privatrechtliches mtet 
zu der ihn wiederbeschäftigenden Behörde tritt, findet dagegen eine Einziehung oder Kürzung der Pension 
in Zukunft nicht mehr statt. 
Bevor Personen, welche zum Bezuge einer Reichs= oder Staats-Pension berechtgt. sind, im Dienste einer 
Reichsbehörde wieder beschäftigt werden, ist in jedem Falle festzustellen, ob sie daburch die Eigenschaft von 
Reichsbeamten erlangen sollen oder ob sie nur in ein privatrechtliches Verhältniß zur ie Ssheunch treten. 
Im ersteren Falle ist ihnen, sofern aus irgend welchen Gründen von der Abnahme des im §. 3 des Reichs- 
beamten-Gesetzes vorgeschriebenen Diensteides und von der Ertheilung einer förmlichen Anskellungsurkunde 
(Bestallung) abgesehen o insbesondere, wenn sie den Diensteid schon früher geleistet baben, zu Protokoll 
zu eröffnen, daß sie durch bie Beschäftigung die Eigenschaft von Reichsbeamten erlange 
Dasselbe gilt von jeder nachiräglichen Aenderung des Besche elhunggverhülinissce“ 
. Ein privatrechtliches Verüül liniß wird re gelmäßig dann einzugehen sein, wenn es sich um gering gelohnte, 
led iglich mechanische B#elelsiungen an el. welche aus sächlichen Fonds vergütet werden. 
Den in einer etatsmäßigen Stelle unter Bezug der dmit verbundenen Beseldong. beschäftigten 
Pensionären ! stets die Beam neigenscheft hbeigplegen- Werden die Dienstbezüge aus Fonds *4 u anderen 
persönlichen Ausgaben“ entnommen, so ist die Frage, ob ein Beamten= oder privatrechtliches Verhältniß 
begründet werden soll, nach den bestehenden Veßal tungsgrundsätzen zu entscheiden, wobei in Betracht zu 
1· 
  
2 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.