— 206 —
ziehen ist, daß nur Beamte der Disziplinargewalt unterworfen sind, während andererseits nur Nichtbeamte
an der #alis. und Altersversicherung nach §. 4 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 (R. G. B.
S. 97) Theil nehmen.
#heil dem Wiederbeschäftigten Dienstverrichtungen übertragen, die eine öffentlich rechtliche Wirkung
äußern sollen, so muß ihm stets die Beamteneigenschaft verliehen werden.
Unter vorübergehender Beschäftigung im Sinne des §. 60 Absatz 2 des Reichsbeamten-Gesetzes sind niemals
diejenigen Dienstleistungen zu verstehen, welche zur Deckung eines dauernden Bedürfnisses erfolgen und
an eine bestimmte Zeit nicht beschränkt sind, und zwar auch dann nicht, wenn diese Dienstleistungen aus
besonderen Gründen (etwa weil der Betreffende sich nicht bewährt und die Kündigung oder jederzeitige
Entlassung vorbehalten war) nicht zu dauernder Beschäftigung führen. Zu den vorübergehenden Be-
schäftigungen sind vielmehr nur diejenigen Dienstverrichtungen zu rechnen, welche zur Befriedigung vorüber-
ehender Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind und bei welchen eine
Auota- auf dauernde Beschäftigung nicht vorhanden ist.
Die Anstellungsbehörde hat der Behörde, von deren Kasse die Zahlung und Verrechnung der Pension
erfolgt, von der erfolgten Wiederanstellung oder Wiederbeschäftigung Nachricht zu geben. Dabei ist
anzugeben, ob der Pensionär durch die Wiederbeschäftigung die Eigenschaft eines Beamten wiedererlangt
hat, oder ob die Beannteneipenschaft ausgeschlossen ist; ferner ob es sich um eine dauernde oder vorüber-
gehende Beschäftigung handelt. · · ·
Auch ist die Höhe des in Folge der Wiederanstellung oder Wiederbeschäftigung aus der Reichskasse
bewilligten Einkommens anzugeben und später von einer Veränderung dieses Einkommens Mittheilung zu
machen; der letzteren bedarf es indessen nicht in Fällen, in denen eine Einkommenserhöhung eintritt,
nachdem bereils vorher der ganze Pensionsbezug ruhte. Endlich hat eine Anzeige der Wiederanstellungs-
behörde auch bei jedem Stellenwechsel und beim Wiederausscheiden des Beamten aus dem Dienste zu erfolgen.
Die vorstehend angeordneten Benachrichtigungen der wiederanstellenden und wiederbeschäfigenden
Behörden sind als Rechnungsbeläge zu den betreffenden Pensionsrechnungen beizubringen.
*“
6. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Wartegeldempfänger entsprechende Anwendung.
No. 546/5. 95. C. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 23. August 1895.
Nr. 204.
Kautionsbestellung der Lieferungs-Unternehmer.
Zu Sicherstellung eines gleichmäßigen Verfahrens bei Bestellung von Unternehmerkautionen wird in
Ergänzung der Ziffer 5 des Erlasses vom 10. August 1876 No. 404. 3. M. O. D. 4 (Armee-Verordnungs-=
Blatt 1876 Seite 172) hierdurch bestimmt, daß außer den Sparkassenbüchern von öffentlichen, obrigkeitlich
bestätigten Sparkassen auch solche von Privatsparkassen, Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten
Anstalten geeigneten Falles als Sicherheit angenommen werden dürfen. In jedem einzelnen Falle ist jedoch
mit größter Sorgfalt zu prüfen, ob im Hinblick auf die Höhe des Kautionsbetrages, die Dauer der vurch die
Kaution zu sichernden Verpflichtungen, sowie die finanziellen Grundlagen und organisatorischen Einrichtungen
der bezeichneten privaten Anstalten Sparkassenbücher derselben als ausreichende Sicherheit angesehen werden
können. Die Prüfung ist namentlich bezüglich derjenigen Sparkassen sorgfältig vorzunehmen, welche, ver-
bunden mit Vorschuß= und Kreditvereinen, das Sparwesen nur nebensächlich betreiben.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen der Dienslvorschriften erleiden entsprechende Aenderung.
im Uebrigen wird darauf hingewiesen, daß die Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen,
welche in den als Sicherheit hinterlegten Abrechnungsbüchern über Guthaben bei Vanken, Kreditgenossen-
schaften und sonstigen privaten Anstalten beurkundet sind, von der Erfüllung der in den einzelnen Rechts-
gebieten geltenden sormellen Vorschriften abhängig ist.
No. 527/4. 95. B. 5. Bronsart v. Schellendorff.
S#—#