— 209 —
Nr. 208.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands.
Muf Grund des Artikels 45 der Neichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 27. Juni d. J.
soltenge Ergänzungen und Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
eschlossen:
1. Im ersten Absatz unter XVI sind die Worte „und Brom“ zu streichen und am Schlusse dieses
Absatzes folgende Bestimmungen nachzutragen:
„Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung,
daß seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten
Glasgefäße in festen Holz= oder Metalllisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kiesel-
guhr eingebettet werden müssen.“
2. Die Ziffer 2 unter XXXII ist wie folgt zu fassen:
„Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser
Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zu-
gelassen; Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der
Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht
schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufzeliefert werden, wenn die Säcke
derart mit Karbolsäure angeseuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahr-
nehmbar wird. Die Frachtbriese müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern,
Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur
in offenen Wagen zu erfolgen.“
3. In XXXVa ist im Eingange unter Ziffer 5 vor den Worten „serner NRottweiler Klein-Kaliber-
Pulver“ einzufügen:
„gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von Dinitrozellulose und Baryt-
salpeter besteht;“
4. Am Ende von XXX Vox ist als Absatz 2 folgende Bestimmung nachzutragen:
„Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung auf Patronen aus Dahmenit
A LHiaem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und
aphtalin).“"
Die neuen Bestimmungen zu XVI der Anlage B treten am 1. August d. J., die übrigen Bestim-
mungen sofort in Kraft.
Berlin den 1. Juli 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Berlin den 22. August 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 505/8. 95. A. 1. Frhr. v. Falkenhausen.
Preiserhöhungen für Druckvorschriften in Folge der Ausgabe von Deckblättern und Nachträgen.
» geheftet eingebunden
Vorschrift über die Aufbewahrung und die Behandlung der für den Kriegsfall
benöthigten Handwaffen, welch 2c. in den Formationsorten der Truppen
usbewahrt werden — ilieri . .....
Sondervorschriften für Fußartillerie:
A. Geschützrohre
35 Pf. 50 Pf.
. ........ 1.-Ø.95Pf.2.-».20Pf.
B. Laffeten, Protzen und Fahrzeuge:
a) die Vorschriittette 234. 70 Pf. 2.K. 95 Pf.
b) das Beiheft... lll14. 30 Pf. 1.K. 55 Pf.