Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Bestimmungen 
beireffend 
die Besugnisse zur Beurlaubung von Oftizieren, 
Militärärzten und Mannschaften. 
A. Beurlaubung von Offizieren. 
1 
Nächst Seiner Majestät dem Kaiser und König ertheilen 
Urlaub in höchster Instanz: 
— 
1# 
. die Prinzen des Königlichen Hauses für Ihre persön- 
lichen Adjutanten, 
der Kriegsminister für 
a) das Kriegsministerium, 
b) die ohne Dienststellungen sich befindenden Offiziere 
von der Armee, 
c) das Militär-Reit-Iustitut, 
(1) die Inspektionen der Infanterieschulen sowie des 
Militär-Veterinärwesens, die Traindepot-Inspektion, 
und die diesen Inspektionen untergebenen Anstalten, 
JO#) die Artillerie-Prüfungs-Kommission, 
I!) die Gewehr-Prüfungs-Kommission, 
6) die Juspizienten des Feldartillerie-und des Fuß- 
artillerie-Materials sowie der Waffen bei den 
Truppen, 
h) die Inspektion der Gewehrfabriken und die derselben 
unterstellten Gewehr= und Munitionsfabriken,
	        
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