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Kriegsministerium. n Berlin den 21. Januar 1895.
r. 16.
Benachrichtigung der Lieferungsverbände in Erkrankungsfällen einberufener Mannschaften zur Begründung
der Zahlung von Familiennnterstützungen.
Es liegt Veranlassung vor, die Truppentheile 2c. auf die Beachtung der Festsetzung im §. 3 bz. §. 6 der
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu
Friedensübungen einberufenen Mannschaften vom 2. Juni 1892 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 139 —
besonders hinzuweisen. "
Gleichzeitig wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsamt des Innern) hierdurch
festgesetzt, daß in die nach den angezogenen Bestimmungen vorgeschriebenen Benachrichtigungen der Leferungs-
verbände über die eingetretene Erkrankung eines Uebenden zutreffenden Falles auch die Bescheinigung darüber
aufzunehmen ist, daß die Erkrankung unverschuldet eingetreten ist.
No. 369/1. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 15. Januar 1895.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 17.
Wittwen= und Waisengeld.
Im Interesse der zu Wittwen= und Waisengeld berechtigten Hinterbliebenen von Angehörigen des Reichsherres
werden diesenigen Dienststellen, welchen die Vorbereitung und Weitergabe der diesfälligen Anträge obliegt,
um thunlichste Beschleunigung ihrer Geschäfte ersucht, damit die diesseitige Feststellung der Gebührnisse rechtzeitig
erfolgen und die Zahlung, wenn irgend möglich, mit dem ersten gesetzlichen äigleiteter ni beginnen kann.
Vielfach Keht dadurch Zeit verloren, daß die zur Begründung des Anspruches erforderlichen Standes-
urkunden erst im Augenblicke des Bedarfes beschafft werden. Es kann daher nur dringend empfohlen werden,
daß jeder Heeresangehörige, welcher bei seinem Tode voraussichtlich wittwen= oder waisengeldberechtigte
h
Angehörige hinterlassen wird, sich schon bei Lebzeiten die Urkunden über seine, seiner Ehefrau und seiner
Kinder Geburt sowie über seine Eheschließung verschaffe.
No. 1663/12. 94. C. 2. v. Spitz.
Kriegsministerium. Berlin den 16. Januar 1895.
Medizinal-Abtheilung.
Ausgabe der neubearbeiteten Bestimmungen über die Aufnahme in die SKöniglich Preußischen militär-
ärztlichen Bildungsanstalten zu Berlin vom 22. Juni 1894.
Die genannten Bestimmungen werden den in Betracht kommenden Stellen von der Druckvorschriften-
Verwaltung in entsprechender Anzahl zugesandt werden.
Die gleichnamigen älteren Bestimmungen vom 10. März 1890 treten außer Kraft, und ist daher die
Nr. 281 im Druckvorschriften-Elat zu streichen. » » · ·
« Die neuen Bestimmungen erhalten in diesem Etat die Nr. 450. Sie erscheinen im Verlage der
Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn hierselbst, Kochstraße 68—70, und kosten bei
unmittelbarer Bestellung aus der Armee 5 Pf. das Stück.
No. 615/1. 95. M. A. v. Coler.
Kriegsministerium. Berlin den 17. Januar 1895.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 19.
Erkennungszeichen falscher Reichskassenscheinc.
In neuerer Zeit sind mehrfach falsche Reichskassenscheine zu 50 ¾ zum Vorschein gekommen. Um die
Fstellung derartiger Fälschungen zu erleichtern, wird im Nachstehenden. auf die wesentlichsten, in der
Beschaffenheit des Papiers liegenden Kennzeichen der Echtheit von Reichskassenscheinen aufmerksam gemacht.
Zu den sämmtlichen HMerichurassenscheinen wird ein gutes, kräftiges Papier von besonderer Festigkeit
verwendet, welches auf einer Seite einen Streifen von blauen, in die Papiermasse eingebetteten stärkeren