Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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0. die kommandirenden Generale für alle übrigen Offiziere 
ihres Befehlsbereichs. 
8. 2. 
dürfen Urlaub ertheilen:) 
ein kommandirender General: 
a) den Divisions-, Brigade-, Regiments-Kommandeuren, 
den Gouverneuren und Kommandanten bis zu 
1½ Monaten, . 
b) den übrigen Offizieren bis zu 3 Monaten; 
ein Divisions-Kommandeur: 
a) den Brigade-Kommandeuren bis zu 7 Tagen, 
ub) den Regiments-Kommandeuren bis zu 1 Monat, 
JP) allen übrigen Offizieren bis zu 1½ Monaten; 
ein Brigade-Kommandeur: 
a) den Regiments-Kommandeuren bis zu 7 Tagen, 
b) den übrigen Offizieren bis zu 1 Monat; 
ein Regiments-Kommandeur oder Kommandeur eines 
selbständigen Bataillons bis zu 14 Tagen: 
#u) ein detachirter Stabsoffizier, 
h) ein detachirter Hauptmann bz. Nittmeister oder 
Subaltern-Offizier bis zu 7 Tagen. 
üben die Befugniß zur Urlaubs-Ertheilung aus: 
gleich einem kommandirenden General die im 
§. 1 unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Vorgesetzten; 
gleich einem Divisions-Kommandeur: 
die Departements-Direktoren im Kriegsministerium 
rücksichtlich ihrer Adjutanten, sowie der ihren De- 
— S 
7 
# 
— 
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□ 
· ckt 
1) Bei Festsetzung der Urlaubsdauer werden ganze Monate nach 
dem Ralender berechnet, halbe Monate desgleichen, wenn der Anfang 
oder das Ende des Urlaubs in die Mitte eines Kalendermonats fällt. 
Andernfalls sind halbe Monate gleich 15 Tagen zu rechnen. Die Tage 
der Ab= und Anmeldung kommen nicht in Betracht.
	        
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