die Direktoren der Kriegsschulen,
der Direktor der Militär-Turnanstalt,
der Direktor der Militär-Eisenbahn,
der Kommandeur der Luftschiffer-Abtheilung,
die Kommandeure der Unteroffizierschulen und der
Unteroffizier-Vorschulen,
der Kommandeur des Militär-Knaben-Erziehungs-
Instituts zu Annaburg,
die Direktoren der Oberfeuerwerkerschule und der tech-
nischen Institute der Artillerie, sowie der Gewehr-
und Munitionsfabriken,
der Präses der Gewehr-Prüfungs-Kommission,
die Präsides der Gewehr-Revisions-Kommissionen,
die unter 2 und 3 nicht aufgeführten Kommandanten
von Orten, an denen sich ein Gonverneur nicht
befindet,
die Artillerieoffiziere der Plätze, sowie die Vorstände
der Artilleriedepots und die Ingenieuroffiziere der
Plätze als Stabsoffiziere, und sofern sie nicht mit
dem vorgesetzten Inspekteur in derselben Garnison
sich befinden,
die Kommandenre der Leibgendarmerie und der Schloß-
garde-Kompagnie,
die Kommandanten der Invalidenhäuser mit Ausnahme
des Kommandanten des Invalidenhauses in Berlin,
die Kommandanten der Truppen-Uebungsplätze bz. die
Vorsitzenden der Verwaltungen der Fußartillerie-
Schießplätze,
die Vorstände der Bekleidungsämter;
gleich einem detachirten Stabsoffizier 2c.
die Artillerieoffiziere der Plätze,!) die Ingenieuroffiziere
der Plätze und die Vorstände der Artilleriedepots
als Hauptleute,
St
1) Zweite bz. dritte Arkillerieossiziere der Plätze haben nur in Ver-
trelung der ersten eine Beurlaubungs-Befugniß.