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die in solchen Stellungen befindlichen Stabsoffiziere,
welche mit dem vorgesetzten Inspekteur in derselben
Garnison sich befinden,
die Vorsitzenden der Verwaltungen der Feldartillerie-
Schießplätze,
der Direktor der Festungsbauschule,
der Vorstand der Depotverwaltung der Eisenbahn=
Brigade,
die Vorstände der Festungs-Gefängnisse und der
Arbeiter-Abtheilungen,
die militärischen Vorstände der Lehrschmieden.
F. 4.
. Gleich den Divisions-, Brigade= und Regiments=
Kommandeuren (§. 2, 1, 2 und 3) werden andere
in entsprechendem Range sich befindende Offiziere
beurlaubt, sofern nicht — wie für die Komman=
danten — besondere Festsetzung getroffen ist.
Auch im Uebrigen bestimmen sich die Grenzen,
innerhalb deren ein Untergebener beurlaubt werden
darf, nach seinem Range — nicht nach der Be-
fugniß, welche ihm selbst in Bezug auf Ulrlaubs-
Ertheilung eingerämmt ist. Kommandeure von
selbständigen Bataillonen, Bezirks = Kommandeure
(Letztere, soweit sie nicht Regiments-Kommandeurs=
Nang haben), Direktoren von Kriegsschulen 2c.,
werden daher gleich Bataillons = Kommandeuren
beurlaubt.
uOffiziere des Kriegsministeriums und zur Dienst-
leistung bei demselben kommandirte Offiziere dürfen
von den Departements-Direktoren und den Chefs
selbständiger Abtheilungen bis zu 14 Tagen, von den
übrigen Abtheilungs-Chefs bis zu 7 Tagen beurlaubt
werden. Dieselben Befugnisse üben — entsprechend
ihrer Dienststellung — die Oberquartiermeister und