Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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die in solchen Stellungen befindlichen Stabsoffiziere, 
welche mit dem vorgesetzten Inspekteur in derselben 
Garnison sich befinden, 
die Vorsitzenden der Verwaltungen der Feldartillerie- 
Schießplätze, 
der Direktor der Festungsbauschule, 
der Vorstand der Depotverwaltung der Eisenbahn= 
Brigade, 
die Vorstände der Festungs-Gefängnisse und der 
Arbeiter-Abtheilungen, 
die militärischen Vorstände der Lehrschmieden. 
F. 4. 
. Gleich den Divisions-, Brigade= und Regiments= 
Kommandeuren (§. 2, 1, 2 und 3) werden andere 
in entsprechendem Range sich befindende Offiziere 
beurlaubt, sofern nicht — wie für die Komman= 
danten — besondere Festsetzung getroffen ist. 
Auch im Uebrigen bestimmen sich die Grenzen, 
innerhalb deren ein Untergebener beurlaubt werden 
darf, nach seinem Range — nicht nach der Be- 
fugniß, welche ihm selbst in Bezug auf Ulrlaubs- 
Ertheilung eingerämmt ist. Kommandeure von 
selbständigen Bataillonen, Bezirks = Kommandeure 
(Letztere, soweit sie nicht Regiments-Kommandeurs= 
Nang haben), Direktoren von Kriegsschulen 2c., 
werden daher gleich Bataillons = Kommandeuren 
beurlaubt. 
uOffiziere des Kriegsministeriums und zur Dienst- 
leistung bei demselben kommandirte Offiziere dürfen 
von den Departements-Direktoren und den Chefs 
selbständiger Abtheilungen bis zu 14 Tagen, von den 
übrigen Abtheilungs-Chefs bis zu 7 Tagen beurlaubt 
werden. Dieselben Befugnisse üben — entsprechend 
ihrer Dienststellung — die Oberquartiermeister und
	        
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