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Abtheilungs-Chefs im großen Generalstabe sowie die
Abtheilungs- Chefs der Artillerie-Prüf
und des Ingenieur-Komitees betreffs der ihnen iniler
stellten Offiziere aus. Hinsichtlich der Adjutanten der
Departements-Direktoren siehe §. 3, 2.
S. 5.
. Gesuche um längere Beurlaubung, als die im §. 1
bezeichneten Vorgesetzten bewilligen dürfen, oder mittelst
welcher eine über die Vorschriften hinausgehende Ge-
währung von Gebührnissen erbeten wird, werden
Seiner Majestät dem Kaiser und König vorgelegt.
Allerhöchstdieselben entscheiden ferner über jedes Urlaubs-
gesuch:
a) der Prinzen des Königlichen Hauses, auch wenn
dieselben militärische Dienststellungen einnehmen,
b) der General-Feldmarschälle,
P) der übrigen im §. 1 bezeichneten Vorgesetzten,
d) der General-Aedintanten, der Generale à la suite,
der Flügel-Adjutanten einer Mojestät, sofern die-
selben nicht in anderweiten militärischen Dienst-
stellungen sich befinden, in welchem Falle die für
Inhaber dieser Stellungen getroffenen Bestimmungen
Anwendung finden,
des Kommandanten von Berlin, welcher vor Be-
antragung eines Urlaubs die Zustimmung des
Gonverneurs einzuholen hat.
Die Beurlaubung von Adjutanten, militärischen Be-
gleitern und Ordonnanzoffizieren der Fürsten und
Prinzen anderer deutscher Bundesstaaten erfolgt, in-
soweit eine Bewilligung von Gebührnissen über die
Bestimmungen der Friedens-Besoldungsvorschrift
hinaus nicht in Frage kommt, nach näherer Fest-
setzung der betreffenden Allerhö #sten und Höchsten
Bundesfürsten.
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