Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Abtheilungs-Chefs im großen Generalstabe sowie die 
Abtheilungs- Chefs der Artillerie-Prüf 
und des Ingenieur-Komitees betreffs der ihnen iniler 
stellten Offiziere aus. Hinsichtlich der Adjutanten der 
Departements-Direktoren siehe §. 3, 2. 
S. 5. 
. Gesuche um längere Beurlaubung, als die im §. 1 
bezeichneten Vorgesetzten bewilligen dürfen, oder mittelst 
welcher eine über die Vorschriften hinausgehende Ge- 
währung von Gebührnissen erbeten wird, werden 
Seiner Majestät dem Kaiser und König vorgelegt. 
Allerhöchstdieselben entscheiden ferner über jedes Urlaubs- 
gesuch: 
a) der Prinzen des Königlichen Hauses, auch wenn 
dieselben militärische Dienststellungen einnehmen, 
b) der General-Feldmarschälle, 
P) der übrigen im §. 1 bezeichneten Vorgesetzten, 
d) der General-Aedintanten, der Generale à la suite, 
der Flügel-Adjutanten einer Mojestät, sofern die- 
selben nicht in anderweiten militärischen Dienst- 
stellungen sich befinden, in welchem Falle die für 
Inhaber dieser Stellungen getroffenen Bestimmungen 
Anwendung finden, 
des Kommandanten von Berlin, welcher vor Be- 
antragung eines Urlaubs die Zustimmung des 
Gonverneurs einzuholen hat. 
Die Beurlaubung von Adjutanten, militärischen Be- 
gleitern und Ordonnanzoffizieren der Fürsten und 
Prinzen anderer deutscher Bundesstaaten erfolgt, in- 
soweit eine Bewilligung von Gebührnissen über die 
Bestimmungen der Friedens-Besoldungsvorschrift 
hinaus nicht in Frage kommt, nach näherer Fest- 
setzung der betreffenden Allerhö #sten und Höchsten 
Bundesfürsten. 
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