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Eine Beurlaubung von mehr als 1½ Monat
melden diese Adjutanten 2c. dem Generalkommando
des Korpsbezirks ihrer Garnison.
S. 6.
. Die im §. 5, 10, c und e bezeichneten Generale 2c.
dürfen einen Urlaub von nicht mehr als 3 Tagen
ohne zuvorige Nachsuchung desselben antreten — der
Kommandant von Berlin jedoch nur unter Zustimmung
des Gonverneurs.
Dieselbe Befugniß haben auch alle anderen Generale
und Stabsoffiziere, deren nächster, zur Beurlaubung
berechtigter Vorgesetzter nicht am Orte sich befindet,
die in gleicher Lage befindlichen Hauptleute und Ritt-
meister, welche eine der im §. 3, 4 und 5 bezeichneten
Stellungen einnehmen, Hauptleute und Nittmeister
als Chefs detachirter Kompagnien, Eskadrons und
Batterien sowie die Stellvertreter dieser Kategorien
und die detachirten Bezirksoffiziere.
Schriftliche Meldung ist bei Antritt eines solchen
Urlaubs Allerhöchsten Orts bz. dem nächsten zur
Beurlaubung berechtigten Vorgesetzten — gegebenen
Falles durch die vorgesetzte Behörde — zu erstatten.
Offiziere von der Armee, welche sich nicht in Dienst-
stellungen befinden, dürfen ohne zuvorige Nachsuchung,
aber mit der oben vorgeschriebenen Meldung, einen
Urlaub bis zu 14 Tagen antreten.
B. Beurlanbung von Militärärzten.
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8.7
Sanitätsoffiziere, mit Ausnahme derjenigen des Kriegs-
ministerimms, Unterärzte und einjährig-freiwillige
Aerzte erhalten Urlaub:
vom Generalstabsarzt der Armee bis zu 3 Monaten,
von dem Korps-Generalarzt, dem Subdirektor