Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 
— 
9 
Eine Beurlaubung von mehr als 1½ Monat 
melden diese Adjutanten 2c. dem Generalkommando 
des Korpsbezirks ihrer Garnison. 
S. 6. 
. Die im §. 5, 10, c und e bezeichneten Generale 2c. 
dürfen einen Urlaub von nicht mehr als 3 Tagen 
ohne zuvorige Nachsuchung desselben antreten — der 
Kommandant von Berlin jedoch nur unter Zustimmung 
des Gonverneurs. 
Dieselbe Befugniß haben auch alle anderen Generale 
und Stabsoffiziere, deren nächster, zur Beurlaubung 
berechtigter Vorgesetzter nicht am Orte sich befindet, 
die in gleicher Lage befindlichen Hauptleute und Ritt- 
meister, welche eine der im §. 3, 4 und 5 bezeichneten 
Stellungen einnehmen, Hauptleute und Nittmeister 
als Chefs detachirter Kompagnien, Eskadrons und 
Batterien sowie die Stellvertreter dieser Kategorien 
und die detachirten Bezirksoffiziere. 
Schriftliche Meldung ist bei Antritt eines solchen 
Urlaubs Allerhöchsten Orts bz. dem nächsten zur 
Beurlaubung berechtigten Vorgesetzten — gegebenen 
Falles durch die vorgesetzte Behörde — zu erstatten. 
Offiziere von der Armee, welche sich nicht in Dienst- 
stellungen befinden, dürfen ohne zuvorige Nachsuchung, 
aber mit der oben vorgeschriebenen Meldung, einen 
Urlaub bis zu 14 Tagen antreten. 
B. Beurlanbung von Militärärzten. 
,- 
8.7 
Sanitätsoffiziere, mit Ausnahme derjenigen des Kriegs- 
ministerimms, Unterärzte und einjährig-freiwillige 
Aerzte erhalten Urlaub: 
vom Generalstabsarzt der Armee bis zu 3 Monaten, 
von dem Korps-Generalarzt, dem Subdirektor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.