Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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a) die unter 1 bezeichneten Offiziere in der Regel 
nur bis zu 3 Monaten,!) 
b) die unter 2 bis 4 aufgeführten bis zu 1/ Monate,) 
e) die im §. 2 unter 5#a genannten bis zu 1 Monat. 
2. Außerdem ertheilen Urlaub an Mannschaften: 
ein nicht selbständiger Bataillons= bz. Abtheilungs- 
Kommandeur sowie der Chef der Betriebs- 
abtheilung der Militär= Eisenbahn bis zu 
1 Monat, 
der Chef einer Kompagnie, Eskadron, Batterie 
und eines Meldereiter-Detachements, der Haupt- 
mann der Luftschiffer-Abtheilung, die Chefs der 
Betriebs-Kompagnien der Militär-Eisenbahn. 
der Führer der Handwerker-Abtheilung eines 
Bekleidungs-Amts, das Direktionsmitglied der 
Militär-Telegraphenschule, der Vorstand 3) des 
Militär -Telegraphen in Berlin, sowie ein 
detachirter Hauptmann bz. Rittmeister und ein 
solcher Subalternoffizier, der Distriktsoffizier 
der Landgendarmerie, der 1. Offizier eines 
Traindepots, ein Bezirksoffizier"!) sowie der 
  
1) In Ausnahmefällen, z. B. Beurlaubung der Militäranwärter, 
darf nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen ein über die 
Dauer von 3 Monalen hinausgehender Urlaub ertheilt werden. 
2) Der Inspelteur der Feldartillerie für die Feldartillerie-Schieß- 
schule, sowie der Inspekteur der Infanterieschulen für seinen Dienst- 
bereich, sind berechtigl, Militäranwärter wie zu 1# zu beurlauben. Andere, 
über die Dauer von 11/2 Monaten hinausgehende Urlaubsgesuche der 
Mannschaften sind von den mit höherer Beurlaubungsbesugniß nicht 
ausgestalteten, einem höheren Befehlshaber nicht unterstellten Kommando- 
behörden — sofern nicht die in Bestimmung im §. 10„ Platz greist, — 
dem Kriegoministerium vorzulegen. 
) In höherer Instanz ist der Gouverneur zuständig. 
1) Die Besugniß erstreckt sich auf die den Meldeämtern vorstehenden 
Bezirksoffiziere gegenüber den ihnen unterstellten Unteroffizieren und 
Gemeinen des Stammes der Bezirkskommandos.
	        
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