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a) die unter 1 bezeichneten Offiziere in der Regel
nur bis zu 3 Monaten,!)
b) die unter 2 bis 4 aufgeführten bis zu 1/ Monate,)
e) die im §. 2 unter 5#a genannten bis zu 1 Monat.
2. Außerdem ertheilen Urlaub an Mannschaften:
ein nicht selbständiger Bataillons= bz. Abtheilungs-
Kommandeur sowie der Chef der Betriebs-
abtheilung der Militär= Eisenbahn bis zu
1 Monat,
der Chef einer Kompagnie, Eskadron, Batterie
und eines Meldereiter-Detachements, der Haupt-
mann der Luftschiffer-Abtheilung, die Chefs der
Betriebs-Kompagnien der Militär-Eisenbahn.
der Führer der Handwerker-Abtheilung eines
Bekleidungs-Amts, das Direktionsmitglied der
Militär-Telegraphenschule, der Vorstand 3) des
Militär -Telegraphen in Berlin, sowie ein
detachirter Hauptmann bz. Rittmeister und ein
solcher Subalternoffizier, der Distriktsoffizier
der Landgendarmerie, der 1. Offizier eines
Traindepots, ein Bezirksoffizier"!) sowie der
1) In Ausnahmefällen, z. B. Beurlaubung der Militäranwärter,
darf nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen ein über die
Dauer von 3 Monalen hinausgehender Urlaub ertheilt werden.
2) Der Inspelteur der Feldartillerie für die Feldartillerie-Schieß-
schule, sowie der Inspekteur der Infanterieschulen für seinen Dienst-
bereich, sind berechtigl, Militäranwärter wie zu 1# zu beurlauben. Andere,
über die Dauer von 11/2 Monaten hinausgehende Urlaubsgesuche der
Mannschaften sind von den mit höherer Beurlaubungsbesugniß nicht
ausgestalteten, einem höheren Befehlshaber nicht unterstellten Kommando-
behörden — sofern nicht die in Bestimmung im §. 10„ Platz greist, —
dem Kriegoministerium vorzulegen.
) In höherer Instanz ist der Gouverneur zuständig.
1) Die Besugniß erstreckt sich auf die den Meldeämtern vorstehenden
Bezirksoffiziere gegenüber den ihnen unterstellten Unteroffizieren und
Gemeinen des Stammes der Bezirkskommandos.