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Bezirks-Adjutant, sobald er die Vertretung des
Bezirks-Kommandeurs in den laufenden Ge-
schäften hat, bis zu 14 Tagen.
Ueber die Burschen der dem Kriegsministerium, dem
großen Generalstabe, der Artillerie-Prüfungs-Kom-
mission oder dem Ingenieur-Komitee angehörenden
oder zu diesen kommandirten Offiziere üben die
Abtheilungs-Chefs dieUrlaubsbefugniß eines Regiments-
Kommandeurs aus.
Die Burschen der einer anderen Militärbehörde oder
einer militärischen Anstalt angehörenden bz. zu der-
selben kommandirten Offiziere unterstehen hinsichtlich
des Urlaubs, insofern den Chefs oder Direktoren der
betreffenden Behörde rc. eine Befugniß zur Urlaubs=
ertheilung beiwohnt, diesen Chefs oder Direktoren,
andernfalls dem Truppentheil, welchem sie angehören
bOz. Zugetheilt sind.
Betreffs der Beurlaubung von Unterärzten und ein-
jährig-freiwilligen Aerzten siehe §S. 7.
Militär-Krankenwärter werden von ihren ärztlichen
Vorgesetzten und zwar vom Chefarzt bis zu 14 Tagen,
von den übrigen in Grenzen des §. 7 beurlaubt.
Die Beurlaubung von Lazarethgehülfen erfolgt durch
die militärischen Vorgesetzten. Zuvor haben jedoch
Erstere das schriftliche Einverständniß ihrer militär-
ärztlichen Vorgesetzten nachzusuchen.
Hinsichtlich derjeuigen Lazarethgehülfen, welche in
einem Lazareth Dienst thun, siehe S. 10, 9.
Die Handwerksmeister und Oekonomiehandwerker
bei den Truppen werden bis zu 14 Tagen vom
Kompagnie-Chef nach eingeholtem Einverständniß des
Vorsitzenden der Regiments= bz. bei selbständigen
Bataillonen der Bataillons-Bekleidungs-Kommission —
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serner bis zu einem Monat von den Vorsitzenden