Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Bezirks-Adjutant, sobald er die Vertretung des 
Bezirks-Kommandeurs in den laufenden Ge- 
schäften hat, bis zu 14 Tagen. 
Ueber die Burschen der dem Kriegsministerium, dem 
großen Generalstabe, der Artillerie-Prüfungs-Kom- 
mission oder dem Ingenieur-Komitee angehörenden 
oder zu diesen kommandirten Offiziere üben die 
Abtheilungs-Chefs dieUrlaubsbefugniß eines Regiments- 
Kommandeurs aus. 
Die Burschen der einer anderen Militärbehörde oder 
einer militärischen Anstalt angehörenden bz. zu der- 
selben kommandirten Offiziere unterstehen hinsichtlich 
des Urlaubs, insofern den Chefs oder Direktoren der 
betreffenden Behörde rc. eine Befugniß zur Urlaubs= 
ertheilung beiwohnt, diesen Chefs oder Direktoren, 
andernfalls dem Truppentheil, welchem sie angehören 
bOz. Zugetheilt sind. 
Betreffs der Beurlaubung von Unterärzten und ein- 
jährig-freiwilligen Aerzten siehe §S. 7. 
Militär-Krankenwärter werden von ihren ärztlichen 
Vorgesetzten und zwar vom Chefarzt bis zu 14 Tagen, 
von den übrigen in Grenzen des §. 7 beurlaubt. 
Die Beurlaubung von Lazarethgehülfen erfolgt durch 
die militärischen Vorgesetzten. Zuvor haben jedoch 
Erstere das schriftliche Einverständniß ihrer militär- 
ärztlichen Vorgesetzten nachzusuchen. 
Hinsichtlich derjeuigen Lazarethgehülfen, welche in 
einem Lazareth Dienst thun, siehe S. 10, 9. 
Die Handwerksmeister und Oekonomiehandwerker 
bei den Truppen werden bis zu 14 Tagen vom 
Kompagnie-Chef nach eingeholtem Einverständniß des 
Vorsitzenden der Regiments= bz. bei selbständigen 
Bataillonen der Bataillons-Bekleidungs-Kommission — 
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serner bis zu einem Monat von den Vorsitzenden 
 
	        
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