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dieser Kommissionen, darüber hinaus aber wie alle
übrigen Mannschaften beurlaubt.
D. Sonstige Bestimmungen.
8. 9.
Die im §. 1 bezeichneten Vorgesetzten und der General-
stabsarzt der Armee beurlauben nach Orten des Jnlandes
und des Auslandes, (nach letzteren vorbehaltlich der bestehenden
Sonderbestimmungen z. B. A. K. O. vom 8. 5. 86), andere
Vorgesetzte nur innerhalb des Deutschen Reichs, Oesterreich-
Ungarns und der Schweiz. Von jeder Beurlaubung eines
Offiziers oder Sanitätsoffiziers in das Ausland, ausschließlich
Oesterreich-Ungarns und der Schweiz, ist Seiner Majestät
Meldung zu machen.
1.
a.
8. 10.
Der Instanzenweg von Urlaubsgesuchen der Offiziere
ergiebt sich aus 88. 1, 2 und 3
Für Maunschaften besteht der nämliche Instanzen-
weg wie für Offiziere der betreffenden Formation
oder Anstalt. Hinsichtlich der Militärärzte läßt §. 7
das Nähere ersehen.
Dieienigen Offiziere und Mannschaften der Jäger
und Schützen, welche nicht zum Stabe der Inspektion
gehören, werden beurlaubt —
in erster Instanz von den Bataillons-Kommandeuren
b3. Kompagnie-Chefs,
in höherer Instanz von dem Iunspekteur,
in oberster Instanz von den kommandirenden
Generalen ihrer Armeekorps, welchen die
Gesuche seitens des Inspekteurs vorzulegen
sind.
Gehen die Urlaubsgesuche über die Zuständigkeit der
kommandirenden Generale hinaus, so werden sie von
Letzteren Allerhöchsten Orts vorgelegt.