Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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dieser Kommissionen, darüber hinaus aber wie alle 
übrigen Mannschaften beurlaubt. 
D. Sonstige Bestimmungen. 
8. 9. 
Die im §. 1 bezeichneten Vorgesetzten und der General- 
stabsarzt der Armee beurlauben nach Orten des Jnlandes 
und des Auslandes, (nach letzteren vorbehaltlich der bestehenden 
Sonderbestimmungen z. B. A. K. O. vom 8. 5. 86), andere 
Vorgesetzte nur innerhalb des Deutschen Reichs, Oesterreich- 
Ungarns und der Schweiz. Von jeder Beurlaubung eines 
Offiziers oder Sanitätsoffiziers in das Ausland, ausschließlich 
Oesterreich-Ungarns und der Schweiz, ist Seiner Majestät 
Meldung zu machen. 
1. 
a. 
8. 10. 
Der Instanzenweg von Urlaubsgesuchen der Offiziere 
ergiebt sich aus 88. 1, 2 und 3 
Für Maunschaften besteht der nämliche Instanzen- 
weg wie für Offiziere der betreffenden Formation 
oder Anstalt. Hinsichtlich der Militärärzte läßt §. 7 
das Nähere ersehen. 
Dieienigen Offiziere und Mannschaften der Jäger 
und Schützen, welche nicht zum Stabe der Inspektion 
gehören, werden beurlaubt — 
in erster Instanz von den Bataillons-Kommandeuren 
b3. Kompagnie-Chefs, 
in höherer Instanz von dem Iunspekteur, 
in oberster Instanz von den kommandirenden 
Generalen ihrer Armeekorps, welchen die 
Gesuche seitens des Inspekteurs vorzulegen 
sind. 
Gehen die Urlaubsgesuche über die Zuständigkeit der 
kommandirenden Generale hinaus, so werden sie von 
Letzteren Allerhöchsten Orts vorgelegt.
	        
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