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Für das Garde-Jäger= und das Garde-Schützen-
Bataillon treten an Stelle des Inspekteurs die
betreffenden Brigade= und Divisions-Kommandeure
— jedoch mit der Maßgabe, daß einer Beurlaubung
oder der Befürwortung einer Beurlaubung durch die
Brigade-Kommandeure die zustimmende Erklärung
des Inspefteurs vorangehen muß.
Die Kommandantur von Potsdam untersteht in
Bezug auf Beurlaubung dem kommandirenden General
des Gardekorps. Der Kommandant von Potsdam
sucht für seine Person auf dem für seine Stellung
als Truppenbefehlshaber vorgesehenen Instanzenwege
um Ulrlanb nach.
Die nach §. 6,1 dem Kommandanten zustehende
Befugniß, sich selbst bis zu 3 Tagen zu beurlauben,
wird hierdurch nicht berührt.
Divisions-Kommandeure erbitten einen Urlaub von
mehr als 1½ Monat direkt an Allerhöchster Stelle.
Dasselbe gilt für alle Generale der JInfanterie,
Kavallerie und Artillerie sowie patentirte General=
lieutenants, welche nicht jeden Urlaub bei Seiner
Majestät dem Kaiser und Könige (§. 5,1) bz. bei
anderen Allerhöchsten und Höchsten Bundesfürsten
(5. 5,2) nachzusuchen haben.
Für die Beurlaubung der Artillerie= und der In-
genieur-Offiziere der Plätze und der Vorstände von
Artilleriedepots!) ist zu beachten:
àa) Die Gouverneure bz. Kommandauten müssen um
ihre Zustimmung ersucht werden.
Zu einer längeren als 14tägigen Beurlaubung
der Artillerie-Offiziere der Plätze und der Vorstände
von Artilleriedepots ist außerdem die Zustimmung
des Allgemeinen Kriegs-Departements erforderlich.
1) Auf den Vorstand der Depotverwaltung der Artillerie-Prüfungs-
Kommission finden diese Vorschristen leine Anwendung.