Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Für das Garde-Jäger= und das Garde-Schützen- 
Bataillon treten an Stelle des Inspekteurs die 
betreffenden Brigade= und Divisions-Kommandeure 
— jedoch mit der Maßgabe, daß einer Beurlaubung 
oder der Befürwortung einer Beurlaubung durch die 
Brigade-Kommandeure die zustimmende Erklärung 
des Inspefteurs vorangehen muß. 
Die Kommandantur von Potsdam untersteht in 
Bezug auf Beurlaubung dem kommandirenden General 
des Gardekorps. Der Kommandant von Potsdam 
sucht für seine Person auf dem für seine Stellung 
als Truppenbefehlshaber vorgesehenen Instanzenwege 
um Ulrlanb nach. 
Die nach §. 6,1 dem Kommandanten zustehende 
Befugniß, sich selbst bis zu 3 Tagen zu beurlauben, 
wird hierdurch nicht berührt. 
Divisions-Kommandeure erbitten einen Urlaub von 
mehr als 1½ Monat direkt an Allerhöchster Stelle. 
Dasselbe gilt für alle Generale der JInfanterie, 
Kavallerie und Artillerie sowie patentirte General= 
lieutenants, welche nicht jeden Urlaub bei Seiner 
Majestät dem Kaiser und Könige (§. 5,1) bz. bei 
anderen Allerhöchsten und Höchsten Bundesfürsten 
(5. 5,2) nachzusuchen haben. 
Für die Beurlaubung der Artillerie= und der In- 
genieur-Offiziere der Plätze und der Vorstände von 
Artilleriedepots!) ist zu beachten: 
àa) Die Gouverneure bz. Kommandauten müssen um 
ihre Zustimmung ersucht werden. 
Zu einer längeren als 14tägigen Beurlaubung 
der Artillerie-Offiziere der Plätze und der Vorstände 
von Artilleriedepots ist außerdem die Zustimmung 
des Allgemeinen Kriegs-Departements erforderlich. 
1) Auf den Vorstand der Depotverwaltung der Artillerie-Prüfungs- 
Kommission finden diese Vorschristen leine Anwendung.
	        
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