Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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b) vom Chef der Landesaufnahme jede Beurlaubung 
von zur Landesaufnahme gehörigen Offizieren 
über 14 Tage hinaus, und wenn er selbst Urlaub 
Allerhöchsten Orts nachsucht (§F. 10, 4), 
O) vom Direktor der Kriegsakademie jede Beurlaubung 
von Offizieren des etatsmäßigen Standes der 
Kriegsakademie über 14 Tage hinaus, und wenn 
er selbst Urlaub Allerhöchsten Orts nachsucht 
(F. 10,4). 
Ueber die Beurlaubung der zum Besuch der Kriegs- 
Akademie kommandirten Offiziere wird eine Meldung 
nur dann erstattet, wenn es im Interesse des Dienstes 
für angemessen erachtet wird. 
Kommandirte Offiziere und Mannschaften suchen 
einen Urlaub, welcher die Dauer des Kommandos 
nicht überschreitet, bei denjenigen Vorgesetzten nach, 
welchen sie durch das Kommando unterstellt sind.)) 
Haben diese Vorgesetzten keine oder eine nicht 
zureichende Beurlaubungs-Befugniß, so werden von 
ihnen die Urlaubsgesuche für Mannschaften dem 
Befehlshaber der abkommandirenden Formation,) 
diejenigen für Ossiziere auf dem Instanzenwege der 
mit Beurlaubungs-Besugniß versehenen, der betreffenden 
Behörde vorgesetzten Kommandostelle behufs Ge- 
nehmigung vorgelegt.) 
1) Die zu Militär-Intendanturen bz. Lokal-Verwaltungen (Proviant= 
ämtern 2c.) kommandirten Ossiziere und Mannschaftrn suchen für ihre 
Perion Urlaub bei ihren Truppentheilen nach, haben sich jedoch zuvor 
des Einverständnisses der Chefs bz. Vorstände der betressenden Ver- 
wallungsbehörden zu versichern. 
2) Auonahme s. §. 8,2 Anm. 1). 
) In dringenden Fällen kann der Antritt des Urlaubs durch den 
Kommandanten bz. Garnison-Aeltesten genehmigt werden.
	        
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