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b) vom Chef der Landesaufnahme jede Beurlaubung
von zur Landesaufnahme gehörigen Offizieren
über 14 Tage hinaus, und wenn er selbst Urlaub
Allerhöchsten Orts nachsucht (§F. 10, 4),
O) vom Direktor der Kriegsakademie jede Beurlaubung
von Offizieren des etatsmäßigen Standes der
Kriegsakademie über 14 Tage hinaus, und wenn
er selbst Urlaub Allerhöchsten Orts nachsucht
(F. 10,4).
Ueber die Beurlaubung der zum Besuch der Kriegs-
Akademie kommandirten Offiziere wird eine Meldung
nur dann erstattet, wenn es im Interesse des Dienstes
für angemessen erachtet wird.
Kommandirte Offiziere und Mannschaften suchen
einen Urlaub, welcher die Dauer des Kommandos
nicht überschreitet, bei denjenigen Vorgesetzten nach,
welchen sie durch das Kommando unterstellt sind.))
Haben diese Vorgesetzten keine oder eine nicht
zureichende Beurlaubungs-Befugniß, so werden von
ihnen die Urlaubsgesuche für Mannschaften dem
Befehlshaber der abkommandirenden Formation,)
diejenigen für Ossiziere auf dem Instanzenwege der
mit Beurlaubungs-Besugniß versehenen, der betreffenden
Behörde vorgesetzten Kommandostelle behufs Ge-
nehmigung vorgelegt.)
1) Die zu Militär-Intendanturen bz. Lokal-Verwaltungen (Proviant=
ämtern 2c.) kommandirten Ossiziere und Mannschaftrn suchen für ihre
Perion Urlaub bei ihren Truppentheilen nach, haben sich jedoch zuvor
des Einverständnisses der Chefs bz. Vorstände der betressenden Ver-
wallungsbehörden zu versichern.
2) Auonahme s. §. 8,2 Anm. 1).
) In dringenden Fällen kann der Antritt des Urlaubs durch den
Kommandanten bz. Garnison-Aeltesten genehmigt werden.