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Letztere Stelle ist auch dann zuständig, wenn die
kommandirten Offiziere anderen Waffengattungen!)
angehören.
Wenn ein Urlaubsgesuch über die festgesetzte
Kommandodauer hinausgeht ist zur Urlaubser-
theilung das Einverständniß der im neuen Dienst-
verhältniß vorgesetzten Befehlshaber erforderlich.
Dies Einverständniß ist nachträglich herbeizuführen,
wenn während des Urlaubs ein Kommando unter-
brochen oder sonst eine Veränderung der Dienst-
stellung verfügt wird.
Allerhöchst genehmigte Beurlaubungen bleiben
jedoch unverändert in Kraft.
Von der erfolgten Beurlaubung ist denjenigen
Stellen, von welchen die Beurlaubten besoldet werden,
Mittheilung zu machen, sofern der Urlaub auf die
Gebührnisse von Einfluß ist.
Auf die Beurlaubung kommandirter Militärärzte
und Militär-Krankenwärter durch die im Kommando-
Verhältniß vorgesetzten Sanitätsoffiziere findet Obiges
sinngemäße Anwendung.
In ein Lazareth kommandirte Mannschaften, ein-
schließlich der Lazareth-Gehülfen, werden von den
militärischen Vorgesetzten nach schriftlicher Zustimmung
des Chefarztes beurlaubt.
Zu Zivilbehörden Kommandirte suchen nach Zu-
stimmung dieser Behörden gleichfalls bei den mili-
tärischen Instanzen um Urlaub nach.
Befindet sich der nächste, zur Beurlaubung besugte
militärische Vorgesetzte nicht am Orte, so dürfen
Chefärzte und Zivilbehörden in dringenden Fällen den
Z. B. die General-Inspektion der Fußartillerie für die zur
Oberfeuerwerkerschule kommandirten Offiziere der Feldartillerie und
Marine.