Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Letztere Stelle ist auch dann zuständig, wenn die 
kommandirten Offiziere anderen Waffengattungen!) 
angehören. 
Wenn ein Urlaubsgesuch über die festgesetzte 
Kommandodauer hinausgeht ist zur Urlaubser- 
theilung das Einverständniß der im neuen Dienst- 
verhältniß vorgesetzten Befehlshaber erforderlich. 
Dies Einverständniß ist nachträglich herbeizuführen, 
wenn während des Urlaubs ein Kommando unter- 
brochen oder sonst eine Veränderung der Dienst- 
stellung verfügt wird. 
Allerhöchst genehmigte Beurlaubungen bleiben 
jedoch unverändert in Kraft. 
Von der erfolgten Beurlaubung ist denjenigen 
Stellen, von welchen die Beurlaubten besoldet werden, 
Mittheilung zu machen, sofern der Urlaub auf die 
Gebührnisse von Einfluß ist. 
Auf die Beurlaubung kommandirter Militärärzte 
und Militär-Krankenwärter durch die im Kommando- 
Verhältniß vorgesetzten Sanitätsoffiziere findet Obiges 
sinngemäße Anwendung. 
In ein Lazareth kommandirte Mannschaften, ein- 
schließlich der Lazareth-Gehülfen, werden von den 
militärischen Vorgesetzten nach schriftlicher Zustimmung 
des Chefarztes beurlaubt. 
Zu Zivilbehörden Kommandirte suchen nach Zu- 
stimmung dieser Behörden gleichfalls bei den mili- 
tärischen Instanzen um Urlaub nach. 
Befindet sich der nächste, zur Beurlaubung besugte 
militärische Vorgesetzte nicht am Orte, so dürfen 
Chefärzte und Zivilbehörden in dringenden Fällen den 
Z. B. die General-Inspektion der Fußartillerie für die zur 
Oberfeuerwerkerschule kommandirten Offiziere der Feldartillerie und 
Marine.
	        
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