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personen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 1871 als ein Feldzug gelten, für
welchen den daran betheiligt gewesenen deutschen Militärpersonen ein Kriegsjahr in Anrechnung zu bringen ist.
Neues Palais den 5. September 1895.
Wilhelm. ·
In Vertretung des Reichskanzlers.
Hollmann.
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
Kriegsministerium. Berlin den 30. September 1895.
erstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht
No. 1026/9. 95. Bronsart v. Schel endorff.
Verordnung, betreffend die Klasseneintheilung M——72 des Reichsheeres und der Marine.
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Wir Wilhbelm, von Gottes Gnaden # wooses Baiser, König von Dreußen 2c.
verordnen im Aufchluß an die Vorschrift unter B der t age zu §. 5 des Mltä-Strsgesetbuchs für das
Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. S 174) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bawdezratht was folgt:
Die in Anlage enthaltene Klasseneintheilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der
Marine “m an die Stelle der durch Verordnung vom 29. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 169)
festgestellten Klasseneintheilung
Urkundlich unter Unserer Röchstggenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Lowther Castle, den 13. August 1895.
(L 8) Wilhelm.
von Boetticher.
RKlasseneintheilung
der
Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine.
Beim Reicheheere. Bei der Marine.
I. Militärbeamte, welche nur den ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabern untergeordnet sind.
A. Obere Militärbeamte
(im Offizierrange).
Der Büreauvorsteher be,, dem Chef des preußischen 1. Der Lootsenkommandeur der Marine und dessen
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. Die Frgrenesvan: und Festungsbauwarte 2. Die Sahhresenrun während ihrer Dienst-
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Die Zahlmeister
Die Norpöropürgze, die Oberroßärzte und Roß- 1
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die Korpsstabsveterinäre, die Stabsveterinäre
und die Veterinäre 1. und 2. Klasse
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