Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
20. Jahrgang. Gerlin den 23. Gktober 1895. Nr. 28. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
  
  
Der vierteljahruh Prãnumeralionspreis dieses Blattes beträgt 14 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erolge auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben achbeb sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 3 Eeen wird dabei mit 20 A ber rechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten — Sissgeleh Dieselben * zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 4 
urch die Post oder in direlter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 240. 
Aurechnung von Kriegsjahren für Theilnahme gꝛ militärischen Unternehmungen in Südwestafrika und 
amerun. 
Ich bestimme, daß die militärischen Unternehmungen der bei der Landethauptmannscha ft von Sübwesstefeita 
oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebilbeten Truppen im Sinne des 
i des Gesetzes, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
einer Marine u. s. w. vom 27. Juni 1871 und des §. 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 
als ein Feldzug Angusehen sind. Denjenigen aus dem Heere oder Meiner Marine zu diesen Truppen über- 
getretenen Militärpersonen, welche in Südwestafrika in je einem der Jahre 1893 und 1894, in Kamerun in 
einem der Jahre 1891, 1892, 1893 und 1894 an einem Gefechte theilgenommen haben, kommt je ein Kriegsjahr 
zur Anrechnung. Der Theilnahme an einem Gefecht ist eine fortlaufende Dienstzeit von zwei Monaten in 
je einem der bezeichneten Jahre Gleichzustellen, mit der Maß Mab e, daß, wo zwar eine fortlaufende Dienstzeit 
von zwei Monaten vorliegt, ihr Ende aber nicht in dasselbe Kalenderjahr wie ihr Anfang fällt, ein Kriegsjahr 
zur Anrechnung kommt. 
Berlin den 17. September 1895. 
Wilhelmt. 
· « Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt). 
Kriegsministerium. Berlin den 17. Oltober 1895. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets, Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 605/10. 95. C. 1. Bronfart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. Oktober 1895. 
Nr. 241. 
ahrpreis-Vergünstigung für Velerauen aus dem Feldzuge 1870/71 gele gatlich des diesjährigen Besuches 
Vah Schlachtfelder im Westen des Deutschen Peicht 
Mit Bezug auf den * 143 (Seite 136) des ini’.iy“..l für 1895 veröffentlichten 
esseiihhen Erlaß vom 12. Juni 1895 wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß der Königlich Preußische 
Herr Minister der öffentlichen Arbeiten die Koniglichen Eisenbahn-Direktionen ermächtigt hat, bis zum Ablauf 
des Monats Oktober d. J. in geeigneten Fällen und unier den bisherigen Voraussetzungen den Veteranen
	        
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