— 253 —
Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
29. Jahrgang. Serlin den 4. Dezember 1895. Nr. 31.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler 4 Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährlich= numerationsprei bieses Blaltes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
mstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer arale auch der Verkauf elnzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 9c nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechne t, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erpedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Eihleben in bie Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 260.
Einführung der Litewka für die Meldereiter-Detachements und die Leibgendarmerie.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die Einführung der Litewka nach anliegender Probe für
die Meldvereiter-Detachements mit der Maßgabe, daß dieselbe als ekatsmäßiges Bekleidungsstück neben Waffen-
rock beziehungsweise Koller und Attila zu tragen ist.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 24. Oktober 1895.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 5. November 1895.
Vorstehende Allerböchste Rabinete Ordre wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der
Aemee gebracht, daß Seine Majestät der Kaiser und König zu befehlen geruht haben, daß die gleiche Litewka
auch für die Leibgendarmerie eingeführt werden soll.
Die Litewka darf bei den Meldereiter-Detachements zu jedem Dienst — auch zu den Herbst-
übungen — sowie außer Dienst getragen werden. Nur bei Besichtigungen, zum Paradeanzuge, zur Kirche
und im Ers bei höheren Vorgesetzten muß der Koller bz. Attila angelegt werden.
Von der Leibgendarmerie darf die Litewka im kleinen Dienst sowie außer Dienst getragen werden.
No. 762/10. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
½⅛
Nr. 261.
Vorschrift Üüber die persönlichen Verhältnisse des Zeugpersonals.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beiliegende Vorschrift über die persönlichen Verhältnisse
des Zeugpersonals. Alle der genannten Vorschrift Bestimmungen, namentlich die Instruktion
über die persönlichen Verhältnisse des Zeugpersonals vom 23. April 1880, werden hiermit aufgehoben. Zugleich
ermächtige Ich das Kriegsministerium, die erforderlichen Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zu
ertheilen, sowie die in Folge organisatorischer Bestimmungen und allgemeiner Verwaltungsmaßnahmen noth-
wendigen Aenderungen der neuen Vorschrift eintreten zu lassen.
Neues Palais den 24. Oktober 1895.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.