Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Bestimmungen 
für die 
Uebungen des Beurlaubtenstandes 
im Etatsjahre 1895/96. 
I. Im Allgemeinen. 
1. Die Anlage 1 ergiebt den Umfang für die Uebungen 
einschließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. Beim 
Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur 
Einziehung. 
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden 
sind befugt, die in Anlage 1 festgesetzten Uebungsstärken in 
geringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhältnisse 
dies erwünscht erscheinen lassen. 
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe- 
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1 
festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere der Reserve?) 
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn 
der llebung. Dasselbe gilt von den Unteroffizieren und Unter- 
offizier-Aspiranten der Reserve, soweit nicht für diese — im 
Interesse der Ausbildung (siehe Ziffer 22) — eine frühere 
Einberufung in Frage kommt.“) 
*) Hinsichtlich des Eintreffens der Offiziere und Unteroffiziere der 
Landwehr bleibt nähere Bestimmung dem Ermessen der Generalkommandos 
— jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Uebungsdauer — 
überlassen. 
*.) Nur bei den als Transportführer zu verwendenden Unter- 
offizieren 2c. des Beurlaubtenstandes muß von obiger Maßregel abgesehen 
werden (siehe Verf. v. 11. 1. 95 Nr. 120/11 94 Au). 
  
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