Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
b. Realschulen. 
Großherzogthum Hessen. 
Gernsheim: #Realschule (bisher: höhere Bürgerschule, unter C. d. I des Hauptverzeichnisses). 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlafungsprüfung zur Darlegung der 
SBefähigung gefordert wird. 
b. Realschulen. 
Königreich Preußen. 
Berlin: #Neunte v„Mealschule. 
Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Michaelistermin 1895. 
c. Real-Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Wandsbek: Das mit dem Gymnasium verbundene Real-Progymnasium ist zu Michaelis 1895 eingegangen. 
d. Höhere Bürgerschulen. 
Großherzogthum Hessen. 
Dieburg: Höhere er Bürgerschule (Realschul-Abtheilung und Progymnasial-Abtheilung). 
Die Anerkennung hat für beide Abtheilungen rückwirkende Kraft bis zum Oster- 
termin 1895. 
e. Andere öffeutliche Lehranstalten. 
Königreich Preußen. 
Flensburg: #Landwirthschaftsschule (verbunden mit Ober-Realschule). 
Privat-Lehranstalten.) 
Königreich Preußen. 
Danzig: de Handels- Akademie unter Leitung des Dr. Otto Völkel ist im Laufe des Jahres 1895 ein- 
angen 
St. Goarshchelen: PEnsegunge Institut (Institut adesmann des Dr. Gustav Muüller (früher Karl Harrach). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Fsta bis Sum Michaelistermin 1895. 
Lauterberg a. Aorz eche Privat-Knabenschule des Dr. Paul B 
merk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraftt 6 zum Ostertermin 1895. 
Königreich Sachsen. 
Dresden: Real= Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Pastors a. D. Johannes Friedrich 
Ludwig Prinzhorn (früher Ernst Böhme). 
Großherzogthum Hessen. 
Offenbach a. Main: 1 Goetheschule des Dr. Pius 
Anmerk. Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 
1897 einschließlich Geltung 
*) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leilung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern fülr diese Prüfung die Prüfungs- 
ordnung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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