Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 2u8 — 
Kriegeministerium. Berlin den 18. Dezember 1895. 
Nr. 286. 
Sanitätsbericht über die HKniglich Preußische Armee, das XII. (Königlich Sächsische) und XIII. 
(Königlich Württembergische) Armeekorps für die Berichtszeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1892. 
Der Sanitätsbericht für 1890/92 ist im Druck fertiggestellt. 
en Kommandobehörden 2c. werden die für sie bestimmten Exemplare demnächst zugesandt werden. 
No. 938/10. 95. M. A. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Dezember 1895. 
Nr. 287. 
Katholische Militärseelsorge. 
Durch einen diesseits in Gemeinschaft mit Seiner Exzellenz dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten an den Katholischen Feldpropst der Armee gerichteten Erlaß vom heutigen 
Tage ist bestimmt worden, daß an solchen Orten, in welchen nur einzelne Militärpersonen einen bleibenden 
Aufenthalt haben oder nur ein Bezirkskommando sich befindet, von einer förmlichen Uebertragung der 
Militärseelsorge auf katholische Zivilgeistliche Abstand zu nehmen ist. 
Die Königlichen Generalkommandos haben auch in solchen Fällen die nach Ziffer 13 des kriegs- 
ministeriellen Erlasses vom 2. November 1888 No. 468/10. C. 3 erforderlichen Anträge bei dem Katholischen 
Feoo zu stellen, jedoch dabei zu vermerken, daß es sich um die Seelsorge in einem der vorbezeichneten 
siehandell. worauf der Feldpropst den betreffenden Zivilgeistlichen die erforderlichen kirchlichen Vollmachten 
ertheilen wird. 
Danach sind jene Geistlichen zur Vornahme der Amtshandlungen, zur Ausstellung von Dimissorialen 
in Fällen, wo Militärpersonen Amtshandlungen durch einen anderen Geistlichen verrichten lassen möchten, 
sowie zur Eintragung der von ihnen vollzogenen Amtshandlungen in die Kirchenbücher der Parochie ver- 
pflichtet und berechtigt. 
Die beslehenden Bestimmungen über die Befreiung der Militärpersonen von den Kirchensteuern 
der Ortsgemeinde 2c. werden dadurch nicht geändert. Die bei diesem Erlaß in Betracht kommenden Mit- 
glieder der katholischen Militärgemeinde sind vielmehr lediglich nach den Bestimmungen der Militär-Kirchen- 
ordnung vom 12. Februar 1832 zu behandeln, wenngleich der Zivilgeistliche des Orts mit der Militärseelsorge 
nicht förmlich beauftragt ist. · ··»« » 
Sollten etwa zur Zeit in einzelnen der eingangs gedachten Fälle katholische Zwilgeistiche die 
Militärseelsorge ausüben, ohne bis jetzt von dem Katholischen Feldpropst der Armee die kirchlichen Vollmachten 
erhalten zu haben, so würden von den Königlichen Generalkommandos die hierauf bezüglichen Anträge nach- 
träglich zu stellen sein. 
No. 220/11. 95. C. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. Dezember 1895. 
r. 
Benutzung der Militär-Eisenbahn. 
Mit Be ug auf §. 6 der Freifahrt-Ordnung (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24 für 1894) und den Erlaß 
vom 24. Januar d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 34) wird bestimmt, daß kleinere Kransporte, einzeln 
Kommandirte, sowie die im Sinne der Marschgebührniß-Vorschrift einzeln Entsendeten die fahrplanmäßigen 
Züge der Militär-Eisenbahn nur dann benutzen müssen, wenn sowohl Anfangs= als auch Zielstation im 
Bereiche der Militär-Eisenbahn liegen. Ist dies nicht der Fall, so sind derartige Transporte 2c. von vorn- 
herein auf die Züge der Berlin-Dresdener Bahn zu verweisen. Dagegen ist die Militär-Eisenbahn grund- 
sätzlich in allen den Fällen zu benutzen, in welchen es sich um Reisen nach und von dem Schießplatz 
Cummersdorf handelt. 
Militär-Sonderzüge müssen ebenfalls steis über die Militär-Eisenbahn geführt werden. 
No. 495/9. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.