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Kriegeministerium. Berlin den 18. Dezember 1895.
Nr. 286.
Sanitätsbericht über die HKniglich Preußische Armee, das XII. (Königlich Sächsische) und XIII.
(Königlich Württembergische) Armeekorps für die Berichtszeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1892.
Der Sanitätsbericht für 1890/92 ist im Druck fertiggestellt.
en Kommandobehörden 2c. werden die für sie bestimmten Exemplare demnächst zugesandt werden.
No. 938/10. 95. M. A. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 21. Dezember 1895.
Nr. 287.
Katholische Militärseelsorge.
Durch einen diesseits in Gemeinschaft mit Seiner Exzellenz dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten an den Katholischen Feldpropst der Armee gerichteten Erlaß vom heutigen
Tage ist bestimmt worden, daß an solchen Orten, in welchen nur einzelne Militärpersonen einen bleibenden
Aufenthalt haben oder nur ein Bezirkskommando sich befindet, von einer förmlichen Uebertragung der
Militärseelsorge auf katholische Zivilgeistliche Abstand zu nehmen ist.
Die Königlichen Generalkommandos haben auch in solchen Fällen die nach Ziffer 13 des kriegs-
ministeriellen Erlasses vom 2. November 1888 No. 468/10. C. 3 erforderlichen Anträge bei dem Katholischen
Feoo zu stellen, jedoch dabei zu vermerken, daß es sich um die Seelsorge in einem der vorbezeichneten
siehandell. worauf der Feldpropst den betreffenden Zivilgeistlichen die erforderlichen kirchlichen Vollmachten
ertheilen wird.
Danach sind jene Geistlichen zur Vornahme der Amtshandlungen, zur Ausstellung von Dimissorialen
in Fällen, wo Militärpersonen Amtshandlungen durch einen anderen Geistlichen verrichten lassen möchten,
sowie zur Eintragung der von ihnen vollzogenen Amtshandlungen in die Kirchenbücher der Parochie ver-
pflichtet und berechtigt.
Die beslehenden Bestimmungen über die Befreiung der Militärpersonen von den Kirchensteuern
der Ortsgemeinde 2c. werden dadurch nicht geändert. Die bei diesem Erlaß in Betracht kommenden Mit-
glieder der katholischen Militärgemeinde sind vielmehr lediglich nach den Bestimmungen der Militär-Kirchen-
ordnung vom 12. Februar 1832 zu behandeln, wenngleich der Zivilgeistliche des Orts mit der Militärseelsorge
nicht förmlich beauftragt ist. · ··»« »
Sollten etwa zur Zeit in einzelnen der eingangs gedachten Fälle katholische Zwilgeistiche die
Militärseelsorge ausüben, ohne bis jetzt von dem Katholischen Feldpropst der Armee die kirchlichen Vollmachten
erhalten zu haben, so würden von den Königlichen Generalkommandos die hierauf bezüglichen Anträge nach-
träglich zu stellen sein.
No. 220/11. 95. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Dezember 1895.
r.
Benutzung der Militär-Eisenbahn.
Mit Be ug auf §. 6 der Freifahrt-Ordnung (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24 für 1894) und den Erlaß
vom 24. Januar d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 34) wird bestimmt, daß kleinere Kransporte, einzeln
Kommandirte, sowie die im Sinne der Marschgebührniß-Vorschrift einzeln Entsendeten die fahrplanmäßigen
Züge der Militär-Eisenbahn nur dann benutzen müssen, wenn sowohl Anfangs= als auch Zielstation im
Bereiche der Militär-Eisenbahn liegen. Ist dies nicht der Fall, so sind derartige Transporte 2c. von vorn-
herein auf die Züge der Berlin-Dresdener Bahn zu verweisen. Dagegen ist die Militär-Eisenbahn grund-
sätzlich in allen den Fällen zu benutzen, in welchen es sich um Reisen nach und von dem Schießplatz
Cummersdorf handelt.
Militär-Sonderzüge müssen ebenfalls steis über die Militär-Eisenbahn geführt werden.
No. 495/9. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.