Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

7. 
9. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes aus den 
Hohenzollernschen Landen — ausschließlich derjenigen des Garde- 
korps und der Offizier-Aspiranten — üben bei Truppentheilen 
des XIV. Armeekorps, welchem das Generalkommando des 
VIII. Armeekorps die bezüglichen Angaben zu machen hat. 
Die genannten Mannschaften bleiben jedoch auf die Uebungs- 
zahl des VIII. Armeekorps anzurechnen. 
10. Reisegebührnisse behufs Besichtigung der Uebungen 
des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt. 
Die General-Inspektion der Fußartillerie wird jedoch er- 
mächtigt, ausnahmsweise je einen Regimentskommandeur mit 
der Besichtigung der auf einem Schießplatz übenden Formationen 
der Fußartillerie zu beauftragen, und zwar, insoweit der be- 
treffende Schießplatz nicht zum eigenen Standort gehört, unter 
Gewährung der verordnungsmäßigen Reisegebührnisse. 
11. Die erforderlichen Waffen nebst Zubehör, einschließ- 
lich Wischstricke, sind — nach Maßgabe der geringeren Kosten 
— aus den in eigenem Verwahrsam befindlichen Kriegsbe- 
ständen der bezüglichen Truppentheile oder den Beständen der 
nächsten Artilleriedepots nach den Anweisungen der General- 
kommandos zu entnehmen. 
Im Einzelnen wird bestimmt: 
a) Bei Entnahme aus den in eigenem Verwahrsam befind- 
lichen Beständen: 
Die Instandhaltung bz. Instandsetzung hat durch 
die Truppen-Büchsenmacher zu erfolgen. Die Waffen 
müssen nach beendigten Uebungen in völlig einwand- 
freiem Zustande wieder in Verwahrung genommen 
werden. 
b) Bei Entnahme der Waffen aus Beständen der Artillerie- 
depots: 
Werden Waffen im Laufe der Uebung ausbesserungs- 
bedürftig, so sind dieselben von dem Artilleriedepot 
instandzusetzen bz. umzutauschen, wenn sich dasselbe 
am Uebungsorte befindet.
	        
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