Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

12. 
Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie 
depots nicht befinden, sind für den im Laufe de 
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessen 
Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge 
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer 
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepot 
zurückzuliefern. In Letzteren erfolgt die Instandsetzun 
und demnächst die außerordentliche Reinigung de 
zurückgelieferten Waffen. 
Die Absendung von Abgabekommissionen seiten 
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehende 
Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen und be 
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben. 
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Repa 
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seiten 
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a an 
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu über 
weisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung de 
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen 
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zu 
Erstattung zu liquidiren. 
Bezüglich der Munition siehe llebungsmunitions 
Vorschrift. 
Bei der Infanterie r2c. hat ein Schießen der eingezogene 
Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung al 
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nich 
erforderlich. 
Für die Uebungen der Feldartillerie kann für jede au 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Battert 
zur Abhaltung einer Schießübung Geschützmunition neueste 
Konstruktion gewährt werden. Diejenigen Generalkommando:
	        
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