12.
Für die Uebungsorte, an welchen sich Artillerie
depots nicht befinden, sind für den im Laufe de
Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessen
Reserven zu überweisen.
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen in ge
wöhnlicher Weise — die Gewehre, ohne sie zu zer
legen — zu reinigen und an die Artilleriedepot
zurückzuliefern. In Letzteren erfolgt die Instandsetzun
und demnächst die außerordentliche Reinigung de
zurückgelieferten Waffen.
Die Absendung von Abgabekommissionen seiten
der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden.
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehende
Kosten haben die Artilleriedepots zu bezahlen und be
Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben.
Dagegen wird den Truppentheilen Waffen-Repa
raturgeld nicht gewährt; dasselbe ist vielmehr seiten
der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 18a an
Kapitel 24, Titel 25 als Rückeinnahme zu über
weisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung de
Waffen entstehenden Transportkosten haben die Truppen
theile zu berichtigen und bei den Intendanturen zu
Erstattung zu liquidiren.
Bezüglich der Munition siehe llebungsmunitions
Vorschrift.
Bei der Infanterie r2c. hat ein Schießen der eingezogene
Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden.
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung al
Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition nich
erforderlich.
Für die Uebungen der Feldartillerie kann für jede au
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Battert
zur Abhaltung einer Schießübung Geschützmunition neueste
Konstruktion gewährt werden. Diejenigen Generalkommando: