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welche eine solche Uebung abzuhalten wünschen, haben dies bis
spätestens 1. Mai dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-
Departement) mitzutheilen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob bz.
wie lange und in welcher Stärke an Offizieren und Mann-
schaften die betreffenden Batterien hierbei auf Schießplätzen
zusammengezogen werden sollen (vergl. Anlage 2).
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Fußartillerie zu
gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allgemeinen
Kriegs-Departements vom 18. 12. 94 Nr. 208/12 94 A fest-
gesetzt worden.
Wegen der Geschützmunition für die liebungs-Kompagnien
der Küsten-Fußartillerie sind von der General-Inspektion der
Fußartillerie Vorschläge einzureichen.
13. Dem Kriegsministerium sind zum I. November 1895
folgende Eingaben zu machen:
a) Von jedem Generalkommando:
je eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und 6.
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden:
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und nöthigen-
falls eine Mittheilung nach Anlage 6, Bemerkung b.
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen-
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor-
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung
(z. B. über die besonderen Uebungsformationen), sowie hin-
sichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten Jahres
vorzulegen.
Gleichzeitig haben hierbei die Generalkommandos anzugeben,
in welcher Zahl sie Mannschaften zur Bildung von Train-
Uebungs-Kompagnien und als Train-Aufsichtspersonal (Anlage 1,
Spalte 9 und 10) für das nächste Jahr einzuziehen wünschen.
II. Neserve und Landwehr.
Offiziere.
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr-
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen-
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